Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(5) [1] Die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebsstätte eines Unternehmens, das weder nach inländischem noch nach ausländischem Recht buchführungspflichtig ist und das auch tatsächlich keine Bücher führt, ist entsprechend einer Einnahmenüberschussrechnung im Sinne des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu erstellen. [2] Zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsstätte ist eine Hilfs- und Nebenrechnung zu erstellen, die eine Aufstellung der Vermögenswerte enthält.
Rz. 2994
Einnahmenüberschussrechnung. Gem. § 4 Abs. 3 EStG können nicht buchführungspflichtige Unternehmen, die auch nicht freiwillig Bücher führen, den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. § 3 Abs. 5 BsGaV verhindert, dass hier für Betriebsstättensachverhalte eine Quasi-Buchführungspflicht entsteht, deren Ergebnis sich zudem aufgrund der abweichenden Gewinnermittlungsmethoden nicht in die allgemeine Gewinnermittlung des Unternehmens einfügen würde.
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BsGaV ist die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebsstätte, die zu einem Unternehmen gehört, das weder buchführungspflichtig ist, noch freiwillig Bücher führt, in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aufzustellen. Buchführungspflicht darf hier weder nach in- noch ausländischen Steuer-, Handels- oder Gesellschaftsrecht bestehen. Insbesondere dürfen daher die Voraussetzungen des § 141 AO und des § 238 HGB nicht vorliegen. Rechtsfolge des § 3 Abs. 5 Satz 1 BsGaV ist, dass der Gewinn der Betriebsstätte als Überschuss der (fiktiven) Betriebseinnahmen über die (fiktiven) Betriebsausgaben zu ermitteln ist. Die allgemeinen Abschreibungsvorschriften sind zu beachten (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Abschreibung ist ausgehend von den (fiktiven) Anschaffungskosten des jeweiligen Vermögenswerts zu ermitteln.
Die Hilfs- und Nebenrechnung i.S.d. § 3 Abs. 5 Satz 1 BsGaV besteht im Fall des § 3 Abs. 5 BsGaV nicht aus einer Quasi-Bilanz und einer Quasi-GuV (Anm. 2989), sondern lediglich aus einer Quasi-Einnahmenüberschussrechnung und einem Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie bestimmter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Rz. 2995
Begründung und Beendigung der Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte begründet, ist zu diesem Zeitpunkt mit der Führung der Hilfs- und Nebenrechnung zu beginnen, d.h., insbesondere ist mit der Aufzeichnung der (fiktiven) Betriebseinnahmen und (fiktiven) Betriebsausgaben zu beginnen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BsGaV). Bei Beendigung der Betriebsstätte ist die Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BsGaV so abzuschließen, dass sie den Übergang der bisher der Betriebsstätte zugeordneten Vermögenswerte und Passivposten zu Fremdvergleichswerten abbildet (insbesondere fiktive Veräußerungen, Anm. 3322). Hierzu sind sämtliche Vermögenswerte der Betriebsstätte in einer Gesamtaufstellung abzubilden.
Rz. 2996– 3011
frei