Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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2. die Person auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder ... |
Rz. 522
Beherrschender Einfluss – Definition. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Nahestehen einer Person gegenüber dem Stpfl. dadurch begründet, dass sie auf den Stpfl. unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Insoweit entspricht der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dem des § 17 Abs. 1 AktG. Dies wurde auch vom Gesetzgeber so gesehen, weshalb zur Auslegung der Vorschrift auf § 17 Abs. 1 AktG 1965 beispielhaft zurückgegriffen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 stellt einen beherrschenden Einfluss der wesentlichen Beteiligung gleich. Dennoch ist unklar, was unter dem Begriff zu verstehen sein soll. Die Finanzverwaltung vertritt in Tz. 1.10 VWG 2023 die Auffassung, der beherrschende Einfluss könne rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein oder auf dem Zusammenwirken beider beruhen. Auch natürliche Personen könnten unter einem beherrschenden Einfluss stehen. Nicht entscheidend ist, ob tatsächlich Einfluss ausgeübt wurde; vielmehr soll die Möglichkeit hierzu bereits ausreichend sein. Tz. 1.3.2.5 der aufgehobenen VWG 1983 nannte früher nur sehr allgemein gehaltene Beispiele. Danach konnte ein beherrschender Einfluss auf beteiligungsähnlichen Rechten, auf Unternehmensverträgen i.S. des AktG, auf unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen derselben Person an der Geschäftsleitung oder an der Kontrolle zweier Unternehmen oder aber auf der Unterstellung zweier Unternehmen unter den beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens beruhen. Nicht genannt wurde die in § 17 AktG enthaltene Aufzählung der abhängigen und herrschenden Unternehmen. Es besteht insoweit eine Parallele zu der Regelung des § 7 Abs. 4 (§ 7 AStG Rz. 249 ff.). Auch diese Vorschrift soll alle theoretisch denkbaren Gestaltungen erfassen. Danach gelten Personen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Niemand hat eine klare Vorstellung über die Grenzen dieser Vorschrift. Dies gilt auch für § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Aus dem Gesetz ergibt sich nur, dass der Einfluss ein "beherrschender" sein muss, dass der mittelbar beherrschende Einfluss dem unmittelbar beherrschenden gleichsteht und dass es nur auf einen potenziell beherrschenden Einfluss ankommt. In erster Linie kommen Fälle in Betracht, in denen dem Stpfl. oder der nahestehenden Person ein beherrschender Einfluss in Form eines entsprechenden Stimmrechts, d.h. aufgrund struktureller Gegebenheiten zusteht. Dem entspricht es, dass z.B. auch Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (Stichwort: Kontrolle) und § 7 Abs. 2 das Innehaben von Stimmrechten an einer Körperschaft der Beteiligung am gezeichneten Kapital gleichstellen. In jedem Fall setzt aber ein potenziell beherrschender Einfluss eine strukturelle Grundlage voraus. Ein nur faktisch bestehender Einfluss genügt nicht. So wird der Einfluss eines Kreditgebers i.d.R. nur ein faktischer sein. Ein (stiller) Teilhaber (Inhaber beteiligungsähnlicher Rechte) kann u.U. einen rechtlichen Einfluss aufgrund seiner Teilhaberposition ausüben. Seine Rechte müssen allerdings nicht nur mit denen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters vergleichbar sein, sondern außerdem die Beherrschungsvoraussetzungen erfüllen (Rz. 523). Insbesondere liegt ein beherrschender Einfluss vor, wenn die eine Person die Möglichkeit hat, alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Ein beherrschender Einfluss tatsächlicher Art kann nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann vorliegen, wenn die eine Person von der anderen finanziell abhängig ist. Für die Zurechnung von Einflussnahmemöglichkeiten, z.B. aufgrund einer Treuhandschaft, gilt vorrangig § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, ohne dass es dort auf einen beherrschenden Einfluss ankäme. Ein beherrschender Einfluss setzt nicht voraus, dass der beherrschenden Person Zwangsmittel zur Verfügung stehen. Es reicht aus, dass sich die beherrschte Person vernünftigerweise dem beherrschenden Einfluss nicht entziehen wird. Umgekehrt liegt kein beherrschender Einfluss vor, wenn derselbe nur mithilfe eines Dritten durchgesetzt werden kann und die Mitwirkung des Dritten nicht sicher ist. Generell sollte sich die Einflussnahmemöglichkeit auf die konkrete Geschäftsbeziehung beziehen, die zur Einkünfteminderung geführt hat. Gleichwohl kommt der Streitfrage, ob § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine Einflussnahmemöglichkeit auf die Gesamtheit der Geschäftsbeziehungen voraussetzt oder ob eine solche auf einzelne Geschäftsbeziehungen genügt, eher eine untergeordnete Bedeutung zu, weil ggf. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 insoweit als Auffangnorm wirkt.
Rz. 523
Wann ist ein Einfluss ein beherrschender? Diese Frage ist einma...