FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 16.3.2016, S 4500 - 18 - V A 6/S 3300 - 85 - V A 6
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Der Erlass gilt für die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden, der Katasterbehörden, der Grundbuchämter und der Finanzämter bei der Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) – im Folgenden Bodenordnungsverfahren – genannt.
1.2 Kosten- und Abgabenfreiheit
Maßnahmen, die der Durchführung von Bodenordnungsverfahren dienen, sind nach § 108 des Flurbereinigungsgesetzes und dem Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen vom 15.3.1955 (GV. NRW S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1.10.2015 (GV. NRW. S. 701) geändert worden ist, frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten.
1.3 Arten der Datenübermittlung
Im Rahmen der Zusammenarbeit anlässlich von Bodenordnungsverfahren findet eine regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Behörden statt. In den Nummern 2 bis 4 werden der Inhalt und der Zeitpunkt der Datenübermittlung beschrieben. Weitere Angaben zur Datenübermittlung, insbesondere zur digitalen Datenübermittlung, sind in der Anlage 1 aufgeführt.
1.4 Vermessungstechnische Arbeiten
Vermessungstechnische Arbeiten im Rahmen von Bodenordnungsverfahren sind nach dem Vermessungs- und Katastergesetz vom 21.3.2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung und den zugehörigen Verordnungen und Erlassen auszuführen.
Zur Aktualisierung der Geobasisdaten nach § 1 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes informiert die Flurbereinigungsbehörde die Katasterbehörde unmittelbar über ihr bekannt gewordene, bedeutsame Änderungen der tatsächlichen Nutzung und der charakteristischen Topographie; dieses sind insbesondere von Dritten veranlasste Veränderungen an Straßen, Wegen und Gewässern. Außerdem stellt die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde zeitnah alle in ihrem Besitz befindlichen Fernerkundungsdaten, insbesondere Bildflug- und Laserscandaten unentgeltlich zur Verfügung.
1.5 Mitvermessung von Ortslagen
Die Entscheidung über die Zuziehung von Ortslagen erfolgt in Abhängigkeit von den Zielen des Bodenordnungsverfahrens durch die Flurbereinigungsbehörde. Dabei sind auch die sich aus § 1 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes ergebenden Anforderungen an das Liegenschaftskataster zu beachten. Zur wirtschaftlichen Erneuerung des Liegenschaftskatasters kann es geboten sein, die Ortslage in das Neuvermessungsgebiet einzubeziehen. Da in diesem Fall nicht ausschließlich bodenordnerische Ziele verfolgt werden, erhält die Teilnehmergemeinschaft zur Vergabe dieser Vermessungsarbeiten Zuschüsse im Rahmen der für überörtliche Aufgaben der Kataster- und Vermessungsverwaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Mittel werden in Form von Pauschsätzen durch die Flurbereinigungsbehörde als Zuschüsse zu den Ausführungskosten im Sinn des § 105 des Flurbereinigungsgesetzes gezahlt. Der Pauschsatz beträgt 150 Euro je Gebäudebesitzung und 650 Euro je Hektar unbebauter Fläche in der Ortslage. Als Gebäudebesitzung gilt jedes mit einem oder mehreren Gebäuden im Sinn von § 11 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetz bebautes Flurstück.
Die Flurbereinigungsbehörden ermitteln den entsprechenden Bedarf und melden diesen spätestens 3 Monate vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Zuschüsse zur Auszahlung kommen, bei dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium an.
1.6 Bereitstellung landeseinheitlicher Katalogobjekte
Die für die Landesvermessung zuständige Behörde stellt der oberen Flurbereinigungsbehörde landeseinheitliche Katalogobjekte bereit. Änderungen der Organisation oder der Behördenbezeichnungen der Flurbereinigungsbehörden teilt die obere Flurbereinigungsbehörde der für die Landesvermessung zuständigen Behörde schnellstmöglich mit. Die für die Landesvermessung zuständige Behörde führt im Einvernehmen mit der oberen Flurbereinigungsbehörde neue Katalogobjekte für die Dienststellen der Flurbereinigungsbehörden ein.
1.7 Steuerrechtliche Grundsätze
Erwerbsvorgänge in Bodenordnungsverfahren unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a oder § 3 Nummer 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.2.1997 (BGBl 1997 I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2.11.2015 (BGBl 2015 I S. 1266) geändert worden ist, von der Besteuerung ausgenommen sind.
1.7.1 Grunderwerbsteuerfreie und nicht grunderwerbsteuerbare Vorgänge
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt für Landabfindungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
- § 44 Absatz 1 (wertgleiche Landabfindung),
- § 44 Absatz 3 (unvermeidbare Mehrausweisungen),
- § 44 Absätze 6 und 7 (Austausch in einem anderen Bodenordnungs- oder Umlegungsverfahren),
- § 48 (Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum),
- § 49 Absatz 1 beziehungsweise § 73 (Ausgleich für aufgehobene beziehungsweise in Land abzufind...