(1) 1Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. 2Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. 3Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

 

(2) 1Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. 2Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. 3Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

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