Rz. 18

[Autor/Stand] Die Nichtabweichung in den genannten Ländern ist der aktuell geltende Ist-Stand. Das Recht der jeweiligen Länder vom Bund abzuweichen, besteht aber fort und kann jederzeit neu ausgeübt werden. Der aktuelle Verzicht auf eine abweichende Landesgesetzgebung bindet die Länder nicht dauerhaft. Demokratie ist Herrschaft auf Zeit und der aktuelle Gesetzgeber vermag nicht spätere, ihrerseits demokratisch legitimierte Gesetzgeber zu binden.[2] Das gilt gleichermaßen für das Landesrecht: Der Landesgesetzgeber kann Landesgesetze im Rahmen der Verfassung jederzeit ändern.[3] Er kann ebenso jederzeit von der verfassungsrechtlich eingeräumten Abweichungskompetenz Gebrauch machen und grundsätzlich oder punktuell das Bundesrecht verdrängen. Das spätere erlassene Gesetz gilt nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG (s. Rz. 17). Darum ist das Bild der aktuellen Abweichungsgesetzgebung (s. Rz. 20 ff.) nur eine Momentaufnahme. Weitere Länder können zukünftig abweichen. Bei neuen rechtspolitischen Anstößen mag sich das Mehrheitsbild im jeweiligen Land ändern und noch nachträglich eine Abweichungsgesetzgebung insgesamt oder im Detail eingeführt werden. Diese Tür ist nicht versperrt. Eine Verwirkung der Abweichungsbefugnis scheidet auch nach dem Grundsatz der Bundestreue aus. Umgekehrt können auch bisher abweichende Länder auf das Bundesgrundsteuerrecht zurückschwenken. Dazu muss nur das Landes-Abweichungsgesetz aufgehoben werden. Dann gilt automatisch das Bundesgrundsteuer- und -bewertungsrecht.

[Autor/Stand] Autor: Drüen, Stand: 01.11.2022
[3] Exemplarisch Bay. VfGH v. 4.4.1950 – Vf. 157-VII-49, Vf. 206-VII-49, VerfGHE BY 3, 15 (24).

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