Das Land Baden-Württemberg fördert auch die Anschaffung von Wohneigentum für Haushalte mit mindestens 1 Kind. Die Förderung erfolgt über die weitere Zinsverbilligung von Förderdarlehen der KfW-Bank.
7.1 Wer kann die Förderung beantragen?
Mindestens 1 Kind
Anträge können alle privaten Haushalte stellen, in denen mindestens 1 Erwachsener und 1 Kind wohnen. So sind folgende Antragsteller möglich:
Der Antragssteller muss in dem zu fördernden Objekt seinen Erstwohnsitz begründen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Antragsteller die Wohnung unentgeltlich an Angehörige 1. Grades überlässt. In diesem Fall sind die Fördervoraussetzungen auch erfüllt, obwohl der Antragsteller nicht selbst im Förderobjekt wohnt.
7.2 Einkommensanforderungen
Einkommensgrenze: ab 100.000 EUR
Auch wenn alle weiteren Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung vorliegen, erfolgt eine Darlehensgewährung nur dann, wenn der Antragsteller die Einkommensgrenzen einhält und sich die Finanzierung leisten kann.
Die Einkommensgrenzen sind recht einfach gestaltet. Bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften darf die Summe der positiven Einkünfte 200.000 EUR nicht überschreiten. Bei Alleinerziehenden beträgt die Grenze 100.000 EUR. Als positive Einkünfte gelten alle steuerlichen Einkunftsarten, die mit einer positiven Einnahme am Jahresende abschließen. Maßgeblich für die L-Bank ist der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid. Bei Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften werden die Einkommensteuerbescheide addiert.
Brechnung der positiven Einkünfte
Die Eheleute Mustermann möchten die Programmförderung beantragen. Im Haushalt der Familie leben 2 minderjährige Kinder. Herr Mustermann hat als Beamter einen Arbeitslohn von 40.000 EUR. Frau Neumann hat einen Arbeitslohn von jährlich 20.000 EUR. Für beide Arbeitslöhne sind keine besonderen Werbungskosten angefallen. Weiterhin hat Herr Mustermann ein Mehrfamilienhaus. Die Einkünfte hieraus betragen im Kalenderjahr -10.000 EUR.
Berechnung der positiven Einkünfte des Haushalts:
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Einkünfte |
davon berücksichtigt |
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Arbeitslohn des Herrn Mustermann |
40.000 EUR |
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./. Werbungskostenpauschale |
-1.000 EUR |
39.000 EUR |
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
-10.000 EUR |
0 EUR |
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Arbeitslohn der Frau Mustermann |
20.000 EUR |
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./. Werbungskostenpauschale |
-1.000 EUR |
19.000 EUR |
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Summe der positiven Einkünfte |
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58.000 EUR |
7.3 Was wird gefördert?
Bau und Erwerb
Gefördert wird der Bau oder der Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Das Förderobjekt muss dabei im Land Baden-Württemberg belegen sein. Nicht gefördert werden Umschuldungen oder Nachfinanzierungen.
Liegen die Objektvoraussetzungen vor, so werden folgende Kosten finanziert:
- Kaufpreis für ein Baugrundstück. Ist das Grundstück bereits vertraglich zugesichert, so wird der Kaufpreis nur gefördert, wenn der Kaufvertrag bei Antragseingang nicht älter als 12 Monate ist.
- Baukosten inklusive der Baunebenkosten wie z. B. Notarkosten, Maklergebühren, Grunderwerbsteuer.
- Kosten für die Gestaltung der Außenanlage.
- Kaufpreis für die Wohnung bei Erwerb zuzüglich der Kaufnebenkosten.
- Kosten für die Modernisierung, Instandsetzung oder den Umbau einer gekauften Immobilie.
Wird ein Mehrfamilienhaus angeschafft oder gebaut, in der der Antragsteller nur eine Wohnung selbst zu Wohnzwecken nutzt, sind die Anschaffungs- oder Baukosten entsprechend anteilig aufzuteilen.
7.4 Höhe des Darlehens
Bis 100.000 EUR
Die Antragsteller kann Darlehen aus diesem Programm in Höhe von 15.000 bis 100.000 EUR erhalten.
7.5 Konditionen
Laufzeit 25 Jahre
Die Auszahlungsquote für ein Darlehen beträgt 100 %. Die Laufzeit beträgt 25 Jahre und ist je nach Vereinbarung mit 1 bis 3 tilgungsfreien Jahren versehen.
Die erste Zinsbindungsfrist wird für die ersten 10 Jahre der Laufzeit vereinbart. Für diese Zeit bietet die L-Bank eine Zinsverbilligung an. Nach dem Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist orientiert sich die weitere Verzinsung am Markt.
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre in gleichen Raten entsprechend des vereinbarten Zins- und Tilgungsplans. Innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist ist eine Sondertilgung des Darlehens nicht möglich. Unberührt bleibt das Rückzahlungsrecht nach § 489 BGB. Nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist sind Sondertilgungen ohne Entschädigungen möglich.
Bereitstellungszins
Wird das Darlehen nicht direkt vollständig abgerufen, wird ein Bereitstellungszins in Höhe von 0,15 % pro Monat erhoben. Berechnungsgrundlage sind die noch nicht abgerufenen Darlehensbeträge.
Das gewährte Darlehen muss grundpfandrechtlich gesichert werden, wobei eine erstrangige Absicherung nicht erforderlich ist.
7.6 Antragstellung
Hausbankverfahren
Die Antragstellung erfolgt im Hausbankverfahren (siehe oben). Dabei darf im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen worden sein. Planungs- und Beratungsleistungen gehören regelmäßig nicht zum Beginn.