3.1 Für wen ist die Förderung gedacht?
Antragsteller
Antragsteller können Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von Mietwohngebäuden sein. Die Rechtsform ist dabei unerheblich. Gleiches gilt, wenn die Förderung an stationäre Pflegeeinrichtungen nach §§ 71 und 72 SGB XI gehen soll.
Unternehmen der Altenpflege
Unternehmer erhalten diese Förderung nur, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2012/21/EU vom 31.1.2012 erfüllen. So dürfen je Förderfall Ausgleichszahlungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bewilligt werden (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a). Alternativ hierzu, unabhängig von dem vorgenannten Schwellenwert, dient die Förderung zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf die Langzeitpflege (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c)
3.2 Was wird gefördert?
Gefördert werden alle Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen, die auch über die KfW-Förderprogramme
- Energieeffizient Sanieren – Kredit (151),
- Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (152) und
- Altersgerecht Umbauen
Verweis auf KfW-Programme
gefördert werden. Insoweit wird auf diese Programme verwiesen. Über diese Programme fördert das Land Bayern mit seinem Programm "Wohnen modernisieren" noch folgende Maßnahmen:
- Veränderungen des Wohnungszuschnittes
- Erneuerung von Sanitärinstallationen
- Erneuerung der Wasserversorgung
- Erneuerung von Fußböden
- Teilrückbau von Gebäuden
- Barrierereduzierung
- Verbesserung der Außenanlagen (z. B. Schaffung von Grünanlagen, Kinderspielplätzen)
- Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung der baulichen Vorschriften der Energieeinsparverordnung
- sonstige Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwasser- und Lärmschutz
- Radonsanierung
3.3 Weitere Fördervoraussetzungen
15 Jahre
Um die Förderung erhalten zu können, müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Förderobjekt muss mindestens 15 Jahre alt sein.
- Das Förderobjekt muss mindestens 3 Mietwohnungen oder mindestens 8 Altenpflegeplätze umfassen (Wohnungseigentum darf nicht begründet sein).
- Die technischen Mindestanforderungen der KfW-Programme müssen eingehalten werden.
- Nach der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen müssen die Wohnungen mindestens dem heutigen Wohnungsstandard entsprechen.
- Die Modernisierung muss nach den rechtlichen Vorschriften zulässig sein.
- Die Mieten nach der Modernisierung müssen sozialverträglich bleiben.
- Die Anforderungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen EnEV müssen eingehalten bzw. erfüllt werden.
Kein Beginn vor Antragstellung
Mit der Maßnahme darf vor Beginn der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Planungs- und Beratungsleistungen gehören in der Regel nicht zum Beginn.
3.4 Konditionen
Mindestkosten: 5.000 EUR
Die Kosten für die obigen Maßnahmen werden in der Regel bis zu 60 % gefördert. In begründeten Fällen können es auch 75 % sein. Eine Förderung kommt neben den baulichen Voraussetzungen aber nur in Betracht, wenn die Kosten mindestens 5.000 EUR je Wohnung oder Pflegeplatz betragen. Das Darlehen wird zu 100 % ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritten in Raten von mindestens 15.000 EUR.
Die Darlehenslaufzeiten können bis zu 30 Jahre betragen. Grundsätzlich werden hierbei 2 tilgungsfreie Jahre vereinbart. Der Tilgungsanteil soll nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre 1,5 % betragen. Der Zins wird für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist bekommt man ein neues Angebot. Gegenüber den Zinssätzen der KfW-Programme bietet die Bayerische Landesbodenkreditanstalt einen um bis zu 1,25 % günstigeren Zins an. Die aktuellen Zinssätze finden Sie unter "www.labo-bayern.de".
Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben.
3.5 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
Eigenkapital wird nicht verlangt.
Wohnberechtigungsschein
Wird eine Wohnung nach Abschluss der Maßnahmen neu vermietet, so ist der Antragsteller auf die Dauer von 10 oder 20 Jahren an Mieter gebunden, die im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins der Kreisverwaltungsbehörde sind. Ist die Wohnung bereits gebunden, so beginnt der Lauf für diese Darlehen erst mit Ablauf der alten Bindung.
Einkommensgrenzen Art. 11 BayWoFG
Haushaltsgröße |
Einkommensgrenze § 11 BayWoFG |
entspricht ca. Jahresbruttoeinkommen |
1-Personen-Haushalt |
22.600 EUR |
32.300 EUR |
2-Personen-Haushalt |
34.500 EUR |
49.300 EUR |
je weitere zum Haushalt gehörende Person |
8.500 EUR |
12.100 EUR |
zzgl. für jedes haushaltsangehörige Kind |
2.500 EUR |
3.600 EUR |
Einkommensermittlung
Die maßgeblichen Einkommen werden nach den Art. 5 bis 7 BayWoFG ermittelt. Je nach persönlichen Verhältnissen der Mieter können bestimmte Beträge abgesetzt werden. Das bedeutet, dass nicht allgemein verbindlich gesagt werden kann, bis zu welchem Jahresbruttoeinkommen die Einkommensgrenze eingehalten wird.
Für Mieter, die bereits vor Beginn der Maßnahmen in der Wohnung gewohnt haben, gilt die Belegungsbedingung nicht. Sie benötigen demnach auch keinen Wohnberechtigungsschein.
3.6 Antragstellung
Antragsformulare
Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Bewilligungsstelle. Die Antragsformulare sind auf der Webseite w...