10.1 An wen richtet sich das Programm?
Mit diesem Zuschussprogramm richtet sich das Land Bremen an
- Eigentümer von Wohnungen und Eigentumswohnungen,
- sonstige dingliche Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte),
- Mieter und
- Pächter.
Mieter und Pächter
Mieter und Pächter benötigen allerdings die Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten.
10.2 Was wird gefördert?
Die oben genannten Personenkreise sollen auf freiwilliger Basis dazu bewegt werden, zur Entlastung der Kanalisation und Kläranlagen beizutragen. Weiterhin trägt die Maßnahme zur nachhaltigen Grundwasserneubildung bei. Ziel ist, durch die Entsiegelung von befestigten und versiegelten Flächen zu erreichen, dass das Regenwasser nicht vollständig in die Kanalisation abfließt.
Freiwilligkeit
Die Förderung kommt aber nur Antragstellern zugute, die die Baumaßnahme freiwillig durchführen. Muss die Maßnahme aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, so entfällt die Förderung.
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
- Abbau von Überbauten oder wasserundurchlässigen Befestigungen
- Umwandlung von versiegelten Flächen in unversiegelte Flächen
- Teilentsiegelung oder Belagsänderung.
Im Ergebnis soll die entsiegelte Fläche vollständig von der Kanalisation entkoppelt werden.
10.3 Konditionen
Zuschuss
33 % der förderungsfähigen Kosten werden in Form eines Zuschusses gefördert, höchstens jedoch 5.000 EUR. Die Förderhöhe pro m2 entsiegelter Fläche beträgt 20 EUR.
Berechnung des Zuschusses
Lisa Müller möchte Pflaster ihres Hofes zugunsten eines Rasens entfernen. Die Fläche beträgt 300 m2. Der Zuschuss von Frau Müller berechnet sich wie folgt:
300 m2 x 20 EUR |
= 6.000 EUR |
Förderung 33 % von 6.000 EUR |
= 1.980 EUR |
Mehrkosten
Fallen unvorhergesehene Mehrkosten an, so können diese auf Antrag ebenfalls gefördert werden. Der maximale Förderbetrag von 5.000 EUR darf aber nicht überschritten werden.
Ist die zu entsiegelnde Fläche kleiner als 20 m2, so erfolgt keine Förderung.
10.4 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
Es werden nur Objekte im Land Bremen gefördert. Mit den Maßnahmen darf vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn wird beispielsweise der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen angesehen. Das bloße Einholen von Kostenvoranschlägen, Beratungs- und Planungsleistungen werden noch nicht als Beginn angesehen.
Eigenkapital
Eigenkapital ist nicht nachzuweisen, jedoch muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert sein.
Je nach Art des rückgebauten Materials ist deren Entsorgung ggf. nachzuweisen.
Die Entsiegelung der Fläche darf nicht dazu führen, dass eine Gefährdung des Boden- oder Grundwassers eintritt. Es wird gefordert, dass das Niederschlagswasser unbelastet ins Erdreich versickert. Die Bewilligungsstelle wird den Antrag im Rahmen der zu beachtenden Vorschriften prüfen.
Wird das Grundstück vollständig von der Kanalisation entkoppelt, ist dies bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen anzuzeigen.
10.5 Antragstellung
Adressat
Das Land Bremen hat die Bremer Umweltberatung e. V., Am Dobben 43a, 28203 Bremen mit der Bearbeitung der Anträge beauftragt. Auf der Webseite der Bremer Umwelt Beratung (www.bremer-umwelt-beratung.de) kann das Antragsformular abgerufen werden.
Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kostenvoranschlag
- Grundstückslageplan im Maßstab 1:500
- Skizze und ggf. Fotos.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme und Vorlage der Kostenbelege. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Besichtigung vor Auszahlung des Zuschusses vor.
Kein Anspruch
Ein Anspruch auf die Fördermittel besteht nicht. Werden die Zuschüsse bewilligt, so erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Werden die Zuschüsse nicht innerhalb von 12 Monaten nach Übersendung des Bewilligungsbescheids in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch. Diese Frist kann einmalig verlängert werden.
Die Förderung ist bis zum 31.12.2021 befristet.
10.6 Auszahlung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Fertigstellung der Entsiegelungsmaßnahme, Prüfung der Kostenbelege und Bestätigung der mängelfreien Abnahme.
10.7 Rückforderung
Werden die geförderten Flächen innerhalb von 10 Jahren neu versiegelt, können die Zuschüsse zurückverlangt werden.