Mit diesem Programm möchte das Land Bremen die Einsparung von Trinkwasser durch die Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser und die Aufbereitung von geeignetem Grauwasser zu Betriebswasser fördern.
11.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für dieses Programm sind private Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte.
11.2 Was wird gefördert?
Grundsätzlich muss die Maßnahme freiwillig sein. Ist eine Anordnung erfolgt, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung umfasst die Neuinstallation und Nachrüstung von Anlagen zur Nutzung
- von Regenwasser,
- von Grauwasser,
für die Nutzung der Toilettenspülung und eines weiteren Nutzungszwecks. Dieser könnte beispielsweise die Gartenbewässerung umfassen. Die Anlagen müssen grundsätzlich der aktuellen Fassung des § 13 der Trinkwasserverordnung entsprechen. Zudem dürfen die Anlagen nicht mit chemischen Zugaben betrieben werden.
Bezuschusst werden insbesondere folgende bauliche und technische Maßnahmen:
- die Bau- oder Installationskosten eines Speichers und der dazugehörigen Erdarbeiten
- die Installation eines separaten Leitungssystems zu den Verbrauchsstellen
- die Installation der notwendigen technischen Bauteile
- die Installation einer Anlage, um leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vor der Nutzung zu reinigen.
11.3 Konditionen
5.000 EUR
Ist die Maßnahme nach Prüfung durch den Senat für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau sinnvoll, stellt dieser die förderfähigen Kosten fest. Gefördert werden 40 % der förderfähigen Kosten, maximal aber 5.000 EUR. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten kann eine Nachbewilligung erfolgen, allerdings darf die Höchstgrenze von 5.000 EUR nicht überschritten werden.
Die Maßnahmen sind von Fachunternehmern durchzuführen. Eigenleistungen werden nur anerkannt, wenn der Antragsteller über die entsprechende fachliche Ausbildung verfügt.
11.4 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
Es werden nur Objekte im Land Bremen gefördert. Mit den Maßnahmen darf vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn wird beispielsweise der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen angesehen. Das bloße Einholen von Kostenvoranschlägen, Beratungs- und Planungsleistungen werden nicht als Beginn angesehen.
Eigenkapital
Eigenkapital ist nicht nachzuweisen, jedoch muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert sein. Der Einbau der Anlage darf nicht zu Mieterhöhungen führen. Weiterhin darf die Anlage innerhalb der ersten 10 Jahre nach Fertigstellung nicht abgebaut werden.
11.5 Antragstellung
Adressat
Das Land Bremen hat die Bremer Umweltberatung e. V., Am Dobben 43a, 28203 Bremen mit der Bearbeitung der Anträge beauftragt. Auf der Webseite der Bremer Umwelt Beratung (www.bremer-umwelt-beratung.de) kann das Antragsformular abgerufen werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Unterlagen
- Kostenvoranschlag
- Grundstückslageplan im Maßstab 1:100
- Skizze und ggf. Fotos.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme und Vorlage der Kostenbelege. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Besichtigung vor Auszahlung des Zuschusses vor.
Kein Anspruch
Ein Anspruch auf die Fördermittel besteht nicht. Werden die Zuschüsse bewilligt, so erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Werden die Zuschüsse nicht innerhalb von 12 Monaten nach Übersendung des Bewilligungsbescheids in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch. Diese Frist kann einmalig verlängert werden.
Die Förderung ist bis zum 31.12.2021 befristet.
11.6 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach der Fertigstellung der Maßnahme, Vorlage der Kostenbelege und Prüfung durch die Bewilligungsstelle.
11.7 Rückforderung
Wird die geförderte Anlage innerhalb von 10 Jahren rückgebaut oder entfernt, so kann der Zuschuss zurückverlangt werden.