6.1 An wen richtet sich das Programm?
Wohnungseigentümer
Dieses Zuschussprogramm richtet sich an Wohnungseigentümer. Gleichgestellt sind sonstige dingliche Verfügungsberechtigte wie beispielsweise Erbbauberechtigte. Das Programm eignet sich auch für WEG oder auch einzelne Miteigentümer der WEG.
Das Land Bremen bevorzugt Antragsteller, die mit ihren Vorhaben zur CO2-Reduktion beitragen.
6.2 Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen, die den Energiebedarf durch Wärmedämmung eines Hauses oder einer Wohnung senken. Das geförderte Objekt muss ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen, vor dem 1.1.1995 errichtet worden sein und darf über max. 12 Wohneinheiten verfügen.
Gebäude oder auch Gebäudeteile (Aufstockungen oder Anbauten), die nach dem 1.1.1984 fertiggestellt worden sind, werden nur in Ausnahmefällen gefördert. Hier findet eine Einzelfallprüfung statt.
Sind in dem Objekt auch gewerbliche oder sonstige nicht zu Wohnzwecken genutzte Flächen vorhanden, werden diese bei der Wohneinheitenberechnung wie folgt berücksichtigt: Die gewerbliche oder sonstige genutzte Fläche wird durch 100 geteilt und auf ganze Zahlen gerundet. Das Ergebnis ist die Anzahl der hinzuzurechnenden Wohneinheiten.
Geförderte Maßnahmen
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
- Dämmung der Außenwand auf der Außenseite. Die aufgebrachte Dämmschicht muss mindestens 14 cm betragen.
- Dämmung einer zweischaligen Außenwand. Diese Art der Kerndämmung wird gefördert, wenn der vorhandene Mauerzwischenraum mindestens 5 cm beträgt. Nach der Durchführung der Maßnahme muss eine Thermografie erstellt werden. Diese ist zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
- Dämmung der Außenwand auf der Innenseite. Diese muss mindestens 8 cm betragen.
- Dämmung der Kellerdecke/Sohle. Die aufzutragende Dämmschicht muss mindestens 10 cm betragen.
- Dämmung des Daches. Voraussetzung ist, dass zunächst eine Luftdichtigkeitsmessung, der Blower-Door-Test, durchgeführt wird. Die aufzubringende Dämmschicht muss mindestens eine Dicke von 18 cm haben.
- Dämmung des Dachbodens. Die aufzubringende Dämmschicht muss eine Dicke von mindestens 24 cm haben.
Den obigen Angaben zur Dicke der Dämmschicht liegt eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) zugrunde. Werden andere Dämmstoffe verwendet, müssen diese die gleiche Dämmwirkung haben.
Nachbarschaftsbonus
Wird die Dämmung von Außenwand und Dach gleichzeitig an mindestens 2 verbundenen Gebäuden, beispielsweise Doppel- oder Reihenhaus, vorgenommen, ist ein Nachbarschaftsbonus möglich. Voraussetzung ist, dass die Dämmung an allen Objekten vorgenommen wird.
Hochwärmedämmende Fenster
Gefördert wird auch der Einbau von hochwärmedämmenden Fenstern. Diese sollten aus einer 3-Scheiben-Wärmeverglasung bestehen und in einem gut dämmenden Rahmen eingefasst sein. Der U-Wert des gesamten Fensters darf höchstens 0,8 W/(m2K) betragen. Der Einbau muss von einem Fachunternehmen erfolgen.
Weitere Boni
Weitere Bonusförderungen sind für
- umfangreiche Dämmmaßnahmen möglich. Gemeint ist hier die Dämmung der gesamten Fläche der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes;
- den hydraulischen Abgleich der Wärmeverteilungsanlage einschließlich des Einbaus voreinstellbarer Thermostatventile an den Heizkörpern und ggf. von Strangregulierungsventilen.
An die Dämmstoffe werden zudem folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Sie müssen das Konformitätskennzeichen (CE-Zeichen) haben.
- Sie dürfen keine FCKW, H-FCKW-, FKW- oder H-FKW-haltigen Verbindungen enthalten.
- Holzfenster müssen ein FSC-Siegel (Forest Stewardship Council) oder PEFC-Siegel (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) tragen.
Die Bewilligungsstelle kann die Förderung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
Weitere nützliche Hinweise zu den technischen Voraussetzungen finden sich in den Ausführungsbestimmungen zur Förderrichtlinie "Wärmeschutz im Wohnungsbestand". Diese findet man auf der Webseite der BreMo GbR (siehe Antragstellung).
Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Fördersumme mehr als 2.500 EUR beträgt.
6.3 Konditionen
Die nachfolgenden Förderbeträge sind Höchstbeträge. Die tatsächlichen Förderbeträge legt die Bewilligungsstelle unter Nutzung der Ausführungsbestimmungen fest. Es gilt immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Ausführungsbestimmung.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Gesamtkosten der Maßnahme einen Betrag von 2.500 EUR (750 EUR bei Eigenleistungen) übersteigen. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
Höchstbeträge
Im Dezember 2012 waren folgende Höchstbeträge geregelt:
Dämmung der Außenwand auf der Außenseite
Dicke des Dämmstoffs |
bis zu |
14 cm |
14 EUR/m2 |
15 cm |
15 EUR/m2 |
16 cm |
16 EUR/m2 |
17 cm und mehr |
17 EUR/m2 |
Dämmung zweischalige Außenwand
Der Förderbetrag ermittelt sich aus einem Festbetrag von bis zu 300 EUR und einem flächenbezogenen Fördersatz von bis zu 2 EUR/m2.
Dämmung der Kellerdecke/Sohle
Bei der Verwendung des 10 cm dicken Dämmstoffs werden bis zu 4,50 EUR/m2 gewährt.
Dämmung des Daches
Der Förderbetrag ermittelt sich aus einem Festbetrag von bis zu 300 EUR und einem flächenbezogenen Fördersatz. Dieser wird wie folgt erm...