7.1 An wen richtet sich das Programm?

Mit diesem Zuschussprogramm richtet sich das Land Bremen an

  • Eigentümer von Wohnungen und Eigentumswohnungen,
  • sonstige dingliche Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte),
  • Mieter,
  • Pächter und
  • Unternehmen, die sich zur Wärmeversorgung und/oder Wasserversorgung eines Gebäudes verpflichtet haben.

Mieter und Pächter

Mieter und Pächter benötigen allerdings die Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten.

Bei Vergabe der Fördermittel werden Vorhaben zur CO2-Reduktion bevorzugt.

7.2 Was wird gefördert?

Gebäudezentralheizung

Zweck der Förderung ist der Ersatz von elektrischen Raumheizungen durch Gebäudezentralheizungen. Zudem soll die vorhandene elektrische Warmwasserbereitung ersetzt und in die Gebäudezentralheizung integriert oder mit dieser gekoppelt werden. Weiterhin wird gefordert, dass die neue Heizungsanlage mit erneuerbaren Energien, Nah- oder Fernwärme auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung oder mit Gas betrieben wird. Heizungsanlagen, die mit Öl betrieben werden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Eine gasbefeuerte Heizungsanlage wird nur dann gefördert, wenn zum Zeitpunkt der Installation der Anlage kein Anschluss an die Nah- und Fernwärmeversorgung möglich ist.

Der Gesamtanschlusswert der auszutauschenden elektrischen Raumheizung muss eine Anschlussleistung von 2 kW überschreiten. Der Ersatz einer elektrischen Wärmpumpe ist nach diesem Programm förderungsfähig. Kochendwassergeräte brauchen im Zusammenhang mit der Maßnahme nicht ausgetauscht werden.

Elektrisch betriebene Warmwasserspeicher und Durchlauferhitzer sind grundsätzlich auch zu ersetzen. Liegt ein begründeter Fall vor, so kann der Austausch unterbleiben, z. B. wenn der Austausch wirtschaftlich und ökologisch nicht vertretbar ist.

12 Wohnungen

Das Förderobjekt darf nicht mehr als 12 Wohnungen haben und muss im Land Bremen belegen sein.

Technische Voraussetzungen

Die Maßnahmen müssen folgende technische Voraussetzungen erfüllen:

Heizung

  • Die Umwälzpumpe muss die Effizienzklasse A haben.
  • Die Heizkörper müssen mit voreinstellbaren Thermostatventilen ausgestattet sein.

Die Heizungsanlage muss hydraulisch ausgeglichen werden und die Durchführung des Ausgleichs ist über eine Rechnung nachzuweisen.

Warmwasserbereitung

  • Eine ausgetauschte Zirkulationspumpe muss die Effizienzklasse A aufweisen. Das Ein- und Ausschalten der Pumpe muss entweder über eine zeit- und temperaturabhängige Regelung oder eine verbrauchsabhängige Regelung erfolgen.
  • Hat ein Objekt mindestens 2 Wohnungen, so muss jede Wohnung, die umgestellt wird, grundsätzlich über einen Warm- und Kaltwasserzähler verfügen. Es muss möglich sein, den Verbrauch je Wohnung getrennt zu ermitteln.
  • Ist eine Warmwasserzapfstelle an der zentralen Wasserbereitung angeschlossen, müssen an den Waschbecken und Duschen wassersparende Einrichtungen angebracht werden. Dies gilt auch für Toilettenspülkästen.
  • Der Bereitschaft-Wärmeaufwand WB des Warmwasserspeichers darf bei einer Speicherübertemperatur von 45 K maximal WB = 0,12 x V 0,5 kWh/d betragen.

Gasbrennwertanlagen

Bei einer Gasbrennwertanlage müssen die Heizflächen gasbefeuerter Anlagen für eine Heizwasserrücklauftemperatur von höchstens tR = 45° C ausgelegt sein.

7.3 Konditionen

Bei den nachfolgend aufgeführten Förderbeträgen handelt es sich um Höchstbeträge. Die tatsächlichen Förderbeträge legt die Bewilligungsstelle unter Nutzung der Ausführungsbestimmungen fest. Es gilt immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Ausführungsbestimmung. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.

Höchstbeträge

Im Jahr 2020 waren folgende Höchstbeträge geregelt:

 
 

Umstellung auf Nah- und Fernwärme

je Vorhaben bis zu

Umstellung auf Gas

je Vorhaben bis zu
Einfamilienhaus 2.500 EUR 2.250 EUR
Zweifamilienhaus 4.000 EUR 3.750 EUR

Bei Gebäuden mit 3 bis 12 Wohneinheiten berechnet sich der Förderbetrag aus einem Festbetrag für das Gebäude und einem variablen Betrag, der mit der Anzahl der Wohnungen multipliziert wird. Der Festbetrag für die Umstellung auf Nah- und Fernwärme oder Gas beträgt bis zu 3.500 EUR. Der variable Betrag je vermietete Wohnung beträgt bis zu 1.250 EUR. Wird die Wohnung selbst genutzt, so werden bis zu 200 EUR gefördert.

Für die Umstellung des Heizsystems auf Holzpellets wird ein Zuschuss von bis zu 2.700 EUR gewährt.

 
Hinweis

Förderung einer Holzpellet-Heizung

Um diese Landesförderung für den Einbau eines Heizsystems auf Basis von Holzpellets zu erhalten, müssen die Fördermittel des Programms "Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Asbesthaltige Nachtspeicher

Für die Entsorgung asbesthaltiger Nachtspeicher wird ebenfalls ein Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Entsorgung (siehe "Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital"). Für Ein- und Zweifamilienhäuser werden bis zu 100 EUR je Gerät gewährt. Bei Mehrfamilienhäusern mit bis zu 12 Wohnungen sind bis zu 75 EUR je Gerät möglich. In begründeten Fällen sind sogar höhere Zuschüs...

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