Das Gebäude muss sich im Land Bremen befinden und darf nicht mehr als 12 Wohneinheiten beinhalten. Wie das Gebäude genutzt wird, ist unerheblich. Sowohl Wohnnutzung als auch gewerbliche Nutzung sind erlaubt.

Vorhabensbeginn

Mit dem Vorhaben darf nicht vor dem Zugang des Bewilligungsbescheids begonnen werden. Als Vorhabensbeginn werden insbesondere folgende Maßnahmen angesehen:

  • der Zeitpunkt, an dem die elektrische Raumheizung oder die elektrische Warmwasserbereitung außer Betrieb genommen wird
  • der Zeitpunkt der Erteilung eines Auftrags zur Entsorgung der alten Anlagen
  • der Zeitpunkt der Erteilung eines Auftrags über den Kauf einer neuen Anlage
  • der Zeitpunkt einer Auftragserteilung an einen Fachunternehmer
  • Beginn der Installationsarbeiten.

Die ausgebauten Nachtspeichergeräte müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Hierüber muss ein Entsorgungsnachweis eines Entsorgungsbetriebs vorgelegt werden. Der Entsorgungsbetrieb muss zudem für die Entsorgung der Nachtspeichergeräte zugelassen sein. Im Raum Bremen und Bremerhaven sind derzeit folgende Firmen für die Entsorgung der Nachtspeicher zugelassen:

  • Fa. Nehlsen GmbH & Co. KG, Reitbrake 6, 28239 Bremen
  • Deponie Grauer Wall, Wurster Str. 222, 27580 Bremerhaven.

Entsorgungsnachweis

Der Entsorgungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Abfallbezeichnung
  • Abfallschlüssel
  • Abfallmenge
  • Datum der Übernahme
  • Name und Unterschrift vom Abfallerzeuger, Beförderer und Abfallentsorger.

Bei asbestfreien Nachtspeichergeräten ist zu beachten, dass diese ebenfalls entsorgt werden müssen. Dies muss ausdrücklich auf dem Entsorgungsschein vermerkt werden.

 
Achtung

Keine Mieterhöhung

Die geförderten Maßnahmen dürfen nicht zu einer Mieterhöhung führen!

Eigenkapital

Eigenkapital ist nicht nachzuweisen.

Wird die Förderung zugesagt, so muss die geförderte Maßnahme innerhalb von 13 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids abgeschlossen sein. Weiterhin muss spätestens nach Ablauf von 6 Monaten der Verwendungsnachweis über die Mittelverwendung vorgelegt werden. Beide Termine sind wichtig, da die Bewilligungsstelle ansonsten den Zuwendungsbescheid wieder aufheben kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?