3.1 An wen richtet sich das Programm?
Gefördert werden Eigentümer oder dinglich Verfügungsberechtigte von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sofern eine ausreichende Kreditwürdigkeit vorliegt. Die Antragsteller müssen natürliche Personen sein. Zum Haushalt muss mindestens eine volljährige Person und ein Kind oder eine Person mit Schwerbehinderung gehören. Das Förderobjekt ist dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.
3.2 Was wird gefördert?
Barrieren abbauen oder verringern
Über dieses Programm werden bauliche Maßnahmen gefördert, die an einem bestehenden Gebäude und an dessen Außenanlagen bestehende Barrieren abbauen oder verringern. Die Maßnahmen müssen die Forderungen der DIN 18040-2 erfüllen. Es kann sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln:
- Umbau der Dusche zu einer bodengleichen Dusche oder deren Einbau
- Veränderung des Grundrisses zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen
- Verbesserung der Ausstattung (z. B. Erhöhung des Toilettensitzes, Veränderung der Höhe von Schaltern und Steckdosen)
- Einbau verbreiteter Türen und eventueller Abbau von Türschwellen
- Umgestaltungen zur Verminderung oder Abbau von Differenzstufen (z. B. Rampen, Aufzüge, Treppenlifte)
- Umbau von Balkonen und Terrassen
- Einbau oder Nachrüstung elektrischer Türöffnungssysteme
- Ein-, An- oder Umbau von Aufzügen
- Maßnahmen und Einbauten zum Einbruchschutz
- bestehenden Wohnraum ändern und erweitern
- Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung oder des Wohngebäudes
- Schaffung von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen
Neben den o. g. Maßnahmen werden auch Instandhaltungsmaßnahmen gefördert, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung obiger Maßnahmen stehen.
Keine Förderung
Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn
- mit einer Maßnahme bereits schon begonnen wurde (maßgeblich ist der Abschluss des Leistungs- oder Lieferungsvertrags),
- planungs- und baurechtliche Belange der Maßnahme entgegenstehen,
- an dem Wohngebäude bauliche Missstände vorhanden sind.
3.3 Konditionen
Es können Darlehen in Höhe von 120.000 EUR pro Wohnung bezogen auf die anerkannten förderungsfähigen Bau- und Baunebenkosten beantragt werden.
Wird in die Wohnung oder an der Wohnung erstmalig ein Aufzug angebracht, so wird die Darlehensgrenze um 2.500 EUR erhöht. Darlehensbeträge unter 5.000 EUR werden nicht gewährt. Diese Förderung kann mehrfach bis zum Erreichen der Darlehenshöchstgrenze von 120.000 EUR beantragt werden.
Auszahlungsraten
Das Darlehen wird in 2 Raten zu je 50 % ausgezahlt. Die 1. Auszahlung erfolgt dabei bei Beginn der Maßnahme, die 2. Auszahlung nach Fertigstellung und Prüfung des Kostennachweises.
Die Zinsen betragen für die ersten 10 Jahre 0,0 % p. a. Der Berechnungszeitraum beginnt mit der Beendigung der Maßnahme. Nach Ablauf der 10 Jahre erfolgt die Verzinsung mit 0,5 % p. a., wenn eine weitere Zinsbindung vereinbart wird. Danach erfolgt die Verzinsung nach dem marktüblichen Zins. Die Tilgungsquote beträgt 2 %. Im Verlauf der Darlehensrückzahlung erhöht sich die Tilgung in Verhältnis zur Zinseinsparung.
Verwaltungskosten
Die NRW.Bank berechnet einmalige Verwaltungskosten in Höhe von 0,5 % p. a.
3.4 Tilgungnachlässe
Nach Abschluss der Maßnahme können Tilgungsnachlässe i. H. v. 20 % beantragt werden. Erlangt die modernisierte Wohnung einen überdurchschnittlichen energetischen Standard (s. Hinweis in Abschn. 4.2) erhöht sich der Tilgungnachlass um bis zu 5 %. Werden ausschließlich ökologische Dämmstoffe (Blauer Engel oder natureplus-Standard) verwendet, sind nochmals bis zu 5 % an Tilgungsnachlässen möglich. Ingesamt also bis zu 30 %.
Bei Maßnahmen für Schwerbehinderte (GdB mindestens 50 %) oder Pflegbedürftige mit Pflegegrad können für diesen Teil des Darlehens Tilgungsnachlässe bis zu 50 % gewährt werden.
3.5 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
15 % Eigenanteil
Die Bewilligung der Darlehen setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller einen Eigenanteil in Höhe von 15 % an den geförderten Bau- und Baunebenkosten erbringen kann. Nimmt der Antragsteller zusätzlich Fördermittel zur Verbesserung der Energieeffizienz in Anspruch, so muss zusätzlich auch der wohnungsnutzende Haushalt die Einkommensgrenzen einhalten.
Die Baumaßnahme muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sein. Im Zusammenhang mit der Fertigstellung ist auch die Verwendung nachzuweisen. Stellt die Bewilligungsbehörde nachträglich fest, dass die Darlehen nicht wie beantragt verwendet wurden, können diese sofort zurückverlangt werden. Gleiches gilt für Darlehen, die nicht verbraucht worden sind, weil die Baumaßnahme am Ende günstiger war.
3.6 Antragstellung
Zuständigkeit
Die Antragstellung erfolgt bei der Bewilligungsbehörde. Dies ist die entsprechend zuständige Stadt- und Kreisverwaltung. Zuständig ist die Verwaltung, in deren Gebiet das Objekt belegen ist. Antragsformulare erhält man bei der entsprechenden Verwaltung oder auf der Webseite der NRW.Bank.
Behördenverzeichnis
Ein Verzeichnis der Bewilligungsbehörden findet man auf den Seiten der NRW.Bank.
3.7 Ähnliche Programme
KfW-Bank: Altersgerecht Umbauen
Förderung von Mietwohnungen – Reduzieren von Barrieren