Gefördert werden Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Mietwohnungen, die den Gebrauchswert der Wohnung oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen oder Maßnahmen, die der Einsparung von Energie und Wasser dienen.
30 Jahre Wohnnutzung: Vorher und nachher
Das Wohngebäude oder die Wohnung müssen vor Beginn der Maßnahme bereits 30 Jahre zu Wohnzwecken genutzt worden sein. Dazu kommt, dass das geförderte Objekt nach Fertigstellung der Maßnahme noch 30 Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden muss.
Folgende Modernisierungsmaßnahmen können zu einer nachhaltigen Gebrauchswert- oder Wohnwerterhöhung führen:
- eine Änderung des Wohnungszuschnitts und gleichzeitige Anpassung der Funktionsabläufe
- Verbesserung der Belichtung und der Belüftung
- Verbesserung des Schallschutzes
- Verbesserung der Versorgung des Objekts (Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung)
- Verbesserung der sanitären Einrichtungen bis hin zu Änderungen in den Installationen
- Umbau oder Erneuerung der gesamten Heizungsanlage, wenn dadurch der CO2- oder SO2-Ausstoß gemindert wird
- Abbau von Einzelöfen hin zu einer Sammelheizung
- Einbau von Sammel- und Regeltechniken im Zusammenhang mit Sammelheizungen
Energieberater mit einbeziehen
Insbesondere bei Modernisierungen der Heizungsanlage empfiehlt sich immer das Gespräch mit einem anerkannten Energieberater. Um die fachliche Leistung eines Energieberaters einordnen zu können, lassen Sie sich vorab Referenzen von ihm geben.
Folgende Modernisierungsmaßnahmen können im Ergebnis zur Einsparung von Heizenergie und Wasser führen:
Modernisierungsmaßnahmen
- der Einbau von neuen Fenstern und Türen
- Verbesserung der Wärmedämmung des Objekts (z. B. Fassade, Geschossdecken, Dach)
- Verbesserung einer bestehenden Heizungsanlage oder der Neueinbau einer solchen
- Verbesserung der Mess- und Regeltechnik der Heizungsanlage
- Anschluss des Objekts an die Fernwärmeversorgung
- Einbau von Anlagen zur Wärmerückgewinnung
- Nutzung von alternativen Energien (z. B. Solaranlagen, Biogasanlagen)
- Einbau von Wärmepumpen
- Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern
Neben den obigen Maßnahmen werden auch notwendige Instandhaltungsmaßnahmen am Objekt gefördert, wenn diese Instandhaltungsmaßnahmen in direkter Verbindung mit der Modernisierungsmaßnahme stehen.
Reduzierung von Barrieren
Obwohl es für die baulichen Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren zur Anpassung an Belange älterer oder behinderten Menschen ein eigenständiges Förderprogramm der SIKB gibt, werden insbesondere die folgenden Maßnahmen auch über dieses Programm gefördert:
- Einbau von Rampen oder Aufzügen zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnung
- Änderung der Wohnung zur rollstuhlgerechten Nutzung
- Umgestaltung der sanitären Anlagen hin zur alters- oder behindertengerechten Nutzung (z. B. Abbau von Schwellen, Schaffung von Bewegungsfreiheit, Änderung der Erreichbarkeit von Schaltern und Armaturen)
- Verbreiterung von Durchgängen und Türen
- Abbau von Schwellen in der Wohnung und im Gebäude
- Einbau von elektrischen Türöffnern
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem behinderten oder altersgerechten Umbau gelten die technischen Bedingungen der DIN 18025 Teil 1 bzw. 2. Eine Förderung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Wohnung nach Abschluss der Modernisierung barrierefrei ist.
Keine Förderung
Aber nicht jede Modernisierungsmaßnahme, die dem Betrachter durchaus als eine solche vorkommen kann, gilt auch als Modernisierung im Sinne dieses Programms. So sind folgende Maßnahmen von der Förderung ausgeschlossen:
- Aufwendungen für bewegliche Ausstattungsgegenstände
- Einbauküchen
- Verwendung von Materialien mit überdurchschnittlichem Qualitätsstandard (z. B. bei Fliesen, Armaturen, Fußbodenbelägen etc.)
- Schönheitsreparaturen
- Anbauten
- Maßnahmen in der Außenanlage
- Einbau von elektrischen Direktheizungen
- Fassadenanstriche, wenn diese nur der optischen Verschönerung des Objekts dienen