Die Anträge sind direkt an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Referat D/8, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken zu richten. Das Ministerium tritt gleichzeitig als Bewilligungsstelle auf. Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen Nr. 4 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.

Dem Antrag sind je nach Maßnahmen insbesondere folgende Schriftstücke beizufügen:

  • Eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens
  • Eine Kostenschätzung oder ein Kostenplan

Kommunalaufsichtsbehörde

Der Antragsteller muss zusätzlich selbstständig eine Kopie des Antrags an die Kommunalaufsichtsbehörde weiterleiten. Wird eine Förderung von mehr als 50.000 EUR beantragt, so muss die Kommunalaufsichtsbehörde eine Stellungnahmen (gem. Nr. 3.4 VV-P-GK) zum Antrag abgeben. Die Stellungnahme muss der Bewilligungsstelle vorgelegt werden.

Anträge auf Auszahlungen der Förderungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Näheres hierzu regelt der Bewilligungsbescheid. Im Rahmen des Antrags auf Auszahlung muss der Antragsteller nachweisen, dass die Aufwendungen auch tatsächlich entstanden sind. Dies erfolgt grundsätzlich über den Verwendungsnachweis (Vordruck auf der Webseite).

Auszahlung

Zuwendungsbeträge bis zu 20.000 EUR werden bei Personen des öffentlichen Rechts in einer Summe ausgezahlt. Teilzahlungen von Beträgen unter 10.000 EUR sind nicht möglich.

 
Achtung

Nicht antragsgemäße Mittelverwendung

Stellt sich im Verlauf der Förderung heraus, dass die Fördervoraussetzungen nicht eingehalten wurden, ist die Bewilligungsstelle berechtigt, den Bewilligungsbescheid aufzuheben und die Fördermittel zurückzuverlangen (Maßgabe: §§ 48, 49 und 49a des SVwVfG).

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