3.1 Bewertung in der Handelsbilanz
Forderungen sind in der Handelsbilanz mit ihren Anschaffungskosten (Nennwert) oder einem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen. Sie sind grundsätzlich mit dem Wert auszuweisen, mit dem sie wahrscheinlich realisiert werden können.
Der beizulegende Wert kann die Anschaffungskosten beispielsweise wegen realisierter Risiken des Ausfalls, der Verzögerung, der Preisminderung, der Währung oder des Landes unterschreiten.
Für Umlaufvermögen gilt handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip. Im Fall eines niedrigeren beizulegenden Wertes ist eine Abschreibung zwingend geboten.
Für Forderungen des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung geboten.
Handelsrechtlich besteht ein umfassendes und rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot für außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, soweit der Grund für die Abschreibung (ganz oder teilweise) nachträglich entfallen ist.
Forderungen in ausländischer Währung sind in Euro auszuweisen. Handelsrechtlich sind Forderungen ausländischer Währung mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag zu bewerten.
Für die Bewertung von Forderungen ist der Grad der Einbringlichkeit (die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung) von entscheidender Bedeutung. Hierbei werden
- werthaltige (sog. einwandfreie),
- zweifelhafte (sog. dubiose) und
- uneinbringliche Forderungen unterschieden.
Werthaltige Forderungen sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. Uneinbringliche Forderungen sind auf 0 EUR abzuschreiben. Zweifelhafte Forderungen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Steuerbilanz mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
Zweifelhafte Forderungen
Zweifelhafte Forderungen sind solche, bei denen der Eingang gefährdet erscheint. Ein solches Ausfallrisiko ist z. B. anzunehmen, wenn mehrfache Mahnungen unbeachtet blieben oder Mahnbescheide erlassen wurden, ohne dass bereits von der Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Es handelt sich um Forderungen, bei denen ein Verlust droht, dieser aber noch nicht realisiert ist. Der Teilwert zweifelhafter Forderungen liegt zwischen 0 EUR und dem Nennwert der Forderung.
Zweifelhafte Forderungen sind häufig Gegenstand einer Einzelwertberichtigung. Einzel- und Pauschalwertberichtigungen bemessen sich immer am Nettobetrag der Forderung.
Forderungen, die erkennbar zweifelhaft behaftet sind, können zur Klarstellung auf das Konto "zweifelhafte Forderungen" umgebucht werden. Die Umbuchung allein führt noch zu keinem abweichenden Wertansatz.
Die Uneinbringlichkeit einer Forderung wird in erster Linie durch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Insolvenz) verursacht. Sie kann sich auch ergeben, wenn der Vertragspartner unbekannt verzogen ist und seine neue Anschrift nicht ermittelt werden kann. Eine Uneinbringlichkeit kann auch vorliegen, wenn der offene Posten nur mit Kosten und Risiken beizutreiben ist, die in keinem Verhältnis zum Forderungsbetrag stehen.
Neben dem Ausfallrisiko stellen die voraussichtlich noch anfallenden Skontoabzüge und sonstigen Preisnachlässe wie auch die voraussichtlichen Kosten der Bearbeitung und Beitreibung Teilwert mindernde Faktoren dar.
Sicherheiten, die für die Forderungen bestellt werden, z. B. Grundschuld, Bürgschaft, werden nicht ausgewiesen. Sie erhöhen die Bonität der jeweiligen Forderung und können einer Teilwertabschreibung entgegenstehen oder diese begrenzen. Ist die Realisierbarkeit der Sicherungsrechte zweifelhaft, schließen sie eine Teilwertminderung nicht aus.
Eine Versicherung gegen Forderungsausfälle – Delkredere-Versicherung – beseitigt im abgeschlossenen Umfang wirtschaftlich die Wirkungen einer Wertminderung.
Forderungsausfall
Der Forderungsausfall stellt hinsichtlich der Forderung einen (endgültigen) Totalverlust dar. Dies ist z. B. in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall des Forderungsausfalls ist die Forderung auf 0 EUR abzuschreiben. Die Abschreibung der uneinbringlichen Forderung erfordert, dass die Tatsache der Uneinbringlichkeit feststeht. Die Umsatzsteuer ist im Fall des Forderungsausfalls zu korrigieren. Für die Sachverhaltsbeurteilung sind wertaufhellende Umstände zu berücksichtigen.
3.2 Bewertung in der Steuerbilanz
Forderungen sind steuerrechtlich mit ihren Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten.
Die Anschaffungskosten einer Forderung entsprechen i. d. R. ihrem Nennwert....