3.2.1 Begriff und Arten
Rz. 38
Sonstige Vermögensgegenstände sind alle den Forderungen ähnlichen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die nicht unter einem anderen Bilanzposten auszuweisen sind. Es handelt sich hier also um einen Restposten, in dem alles ausgewiesen wird, was woanders nicht unterzubringen ist.
Weil es aber ein Sammelposten ist, muss nach dem Klarheitsgrundsatz besonders sorgfältig geprüft werden, ob Vermögensgegenstände nicht zu anderen Bilanzposten gehören, ehe sie hier ausgewiesen werden.
Beachte die Angabepflichten in § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB, § 42 Abs. 3 2. Halbsatz GmbHG.
Rz. 39
Als "sonstige Vermögensgegenstände" kommen in Frage:
- anrechenbare Vorsteuer,
- aufzuteilende Vorsteuer,
- sonstige Umsatzsteuerforderungen,
- Steuererstattungsansprüche,
- Forderungen auf Investitionszulagen und -zuschüsse,
- Forderungen an Sozialversicherungsträger,
- Forderungen auf Versicherungserstattungen,
- Schadenersatzansprüche,
- Forderungen an Mitarbeiter, Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Beiratsmitglieder von GmbHs, Gesellschafter,
- Kostenvorschüsse, soweit es nicht Anzahlungen sind,
- Kautionen und sonstige Sicherheitsleistungen,
- Darlehen, soweit es nicht Ausleihungen im Rahmen der Finanzanlagen sind,
- Mietforderungen, soweit die Vermietung nicht Hauptgegenstand der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist,
- Forderungen aus Verkäufen von außer Betrieb gesetzten Anlagegegenständen,
- eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital,
- eingeforderte Nachschüsse.
3.2.2 Eingefordertes Kapital
Rz. 40
Bei den Kapitalgesellschaften wird auf der Passivseite der Posten "Gezeichnetes Kapital" ausgewiesen. Das ist der Teilposten vom Kapital, auf den sich die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt und zu deren Einzahlung die Gesellschafter sich verpflichtet haben. Es ist ein fester Betrag.
Gezeichnetes Kapital |
1.000.000 EUR |
ausstehende Einlagen |
700.000 EUR |
davon eingefordert |
500.000 EUR |
Haben die Gesellschafter das Kapital nicht voll eingezahlt, stellt der Differenzbetrag die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital dar. Es handelt sich um eine latente Forderung der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter. Bis zu ihrer Einforderung ist sie auf der Passivseite der Bilanz vom Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen. Es verbleibt dort als Restbetrag der Posten "Eingefordertes Kapital". Diesem Betrag entsprechend wird auf der Aktivseite der Bilanz der Posten "Eingeforderte ausstehende Einlagen" ausgewiesen. Er hat Forderungscharakter und erscheint gesondert unter den Forderungen.
Zu Einzelheiten s. "Kapitalveränderungen".
Es wird gebucht:
1. |
Ausstehende Einlagen |
700.000 EUR |
|
Flüssige Mittel |
300.000 EUR |
|
an Gezeichnetes Kapital |
1.000.000 EUR |
2. |
Eingefordertes Kapital |
500.000 EUR |
|
an Ausstehende Einlagen |
500.000 EUR |
3. |
Noch nicht eingeforderte Einlagen |
200.000 EUR |
|
an Ausstehende Einlagen |
200.000 EUR |
Ausstehende Einlagen |
|
Gezeichnetes Kapital |
Soll |
|
|
Haben |
|
Soll |
|
|
Haben |
1) |
700.000 |
2) |
500.000 |
|
|
|
1) |
1.000.000 |
|
|
3) |
200.000 |
|
|
|
|
|
Flüssige Mittel |
|
Noch nicht eingeforderte Einlagen |
Soll |
|
|
Haben |
|
Soll |
|
|
Haben |
1) |
300.000 |
|
|
|
3) |
200.000 |
|
|
Eingefordertes Kapital |
Soll |
|
|
Haben |
|
2) |
500.000 |
|
|
|
Rz. 41
In der Bilanz wird
- auf der Aktivseite der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert ausgewiesen und entsprechend bezeichnet,
- werden die nicht eingeforderten Einlagen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt und
- wird der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite ausgewiesen:
Aktiva
A. |
Umlaufvermögen: |
|
|
II. |
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: |
|
|
4. |
Sonstige Vermögensgegenstände: |
|
|
Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital |
500.000 EUR |
Passiva
A. |
Eigenkapital: |
|
Gezeichnetes Kapital |
1.000.000 EUR |
|
|
Nicht eingeforderte, ausstehende Einlagen |
200.000 EUR |
|
|
I. |
Eingefordertes Kapital |
800.000 EUR |
800.000 EUR |
3.2.3 Eingeforderte Nachschüsse, Nachschusskapital
Rz. 42
Über ihre Einlagen hinaus können Gesellschafter einer GmbH verpflichtet sein, weitere Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Es handelt sich um sog. Nachschüsse.
Das Recht der Gesellschaft ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als
- die Einziehung der Nachschüsse beschlossen ist und
- den Gesellschaftern kein Recht zusteht, sich durch Verweisung auf den Geschäftsanteil von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien.
Rz. 43
Auf der Aktivseite ist der nachzuschießende Betrag unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann. Auf der Passivseite ist ein entsprechender Betrag als "Kapitalrücklage" auszuweisen. Dadurch sollen die aus dem Nachschusskapital dem Unternehmen zus...