4.1 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
Rz. 91
Es ist zu unterscheiden zwischen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen, die bei den Finanzanlagen auszuweisen sind, und
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen, die zum Umlaufvermögen gehören.
Nach dem Vorsichtsgrundsatz sind Forderungsrechte gegen verbundene Unternehmen im Zweifel als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und daher als Forderungen gegen verbundene Unternehmen auszuweisen. Denn als Umlaufgegenstände sind sie nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.
Rz. 92
Im Einzelnen kommen als Forderungen gegen verbundene Unternehmen infrage:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich Besitzwechsel,
- geleistete Anzahlungen an verbundene Unternehmen,
- Forderungen aus Gewinnabführungsverträgen und Verlustübernahmen,
- Forderungen aus Dividenden- und Gewinnansprüchen,
- sonstige Forderungen aus Darlehen, Konzernumlagen u. dgl.
Rz. 93
Gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind verbundene Unternehmen solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach den §§ 291 oder 292 HGB aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
Es ist unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Begründung der Forderung das Unternehmen als verbundenes anzusehen war oder dieser Tatbestand erst später verwirklicht wurde. Ausschlaggebend ist allein, dass es sich am Abschlussstichtag um verbundene Unternehmen handelt. Der Ausweis unter diesem Posten hat Vorrang, auch wenn zugleich ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Rz. 94
Forderungen gegen verbundene Unternehmen beruhen vielfach nicht auf marktüblichen Geschäften. Sie können durch Konzernverrechnungspreise oder sonst als Folge der Unternehmensverbindung nach Höhe und Befristung manipuliert sein. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines der verbundenen Unternehmen beeinflusst auch die anderen verbundenen Unternehmen. Hierdurch werden also die Forderungen gefährdet.
Derartige Bindungen sind keine Besonderheiten der Kapitalgesellschaften. Auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften können ähnliche Beziehungen bestehen.
4.2 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Rz. 95
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, können sowohl Unternehmen sein, an denen eine Beteiligung gehalten wird, als auch Unternehmen, die ihrerseits eine Beteiligung an der bilanzierenden Gesellschaft halten. Gemäß § 271 Abs. 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird handelsrechtlich vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten.
Liegt zugleich eine Unternehmensverbindung i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB vor, hat der Ausweis unter "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" Vorrang. Sonst erfolgt der Ausweis unter dem Posten "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht".