2.1.1 Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft
Einem Kursrisiko unterliegende Geschäfte werden von Unternehmen häufig durch Sicherungsgeschäfte abgesichert. Zu unterscheiden sind:
- Grundgeschäft und
- Sicherungsgeschäft.
Das Grundgeschäft ist das zu sichernde Geschäft. Dieses kann einem Marktpreis- (z. B. Aktienkurse, Zinsen, Wechsel-/Devisenkurse, Indizes) oder Bonitätsrisiko unterliegen. Das kann auf schwankenden Währungskursen oder Börsenkursen beruhen. In den vorstehenden Beispielen sind die Grundgeschäfte die Warenlieferung und die Lieferung der Maschine.
Nach § 254 HGB kommen als Grundgeschäfte im Rahmen einer Bewertungseinheit Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen in Betracht. Die Grundgeschäfte können sowohl finanzieller Art (z. B. (Geldleistungs-)Forderungen und Verbindlichkeiten, Wertpapiere und Auslandsbeteiligungen) als auch nicht finanzieller Art (z. B. Rohstoffe, halbfertige bzw. fertige Erzeugnisse, Edelmetalle, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Sachanlagen) sein.
Durch das Sicherungsgeschäft soll das (Kurs-)Risiko abgesichert werden. Das Sicherungsgeschäft hängt wertmäßig ebenso wie das Grundgeschäft vom jeweiligen Kurs ab. Sein Risiko ist dem Risiko des Grundgeschäfts gegenläufig. Gemäß § 254 HGB sind als Sicherungsinstrumente in einer Bewertungseinheit nach Handelsrecht nur "Finanzinstrumente" zulässig, wobei es sich sowohl um originäre (Eigenkapital-/Fremdkapital-Instrumente, Schulden) als auch um derivative Finanzinstrumente (Options, Forwards, Futures usw.) handeln kann.
2.1.2 Fremdwährungsforderungen absichern
Im Beispiel oben ist die Forderung des V bei Fälligkeit zum 30.3.02 durch die Erhöhung des Wechselkurses USD/EUR um 7.143 EUR im Wert gesunken. Das Kursrisiko, durch Erhöhung des Wechselkurses der Fremdwährung einen Verlust zu erleiden, kann V durch folgendes Sicherungsgeschäft absichern:
- V verpflichtet sich, an die Bank B am 30.3.02 130.000 USD zu zahlen. Zur Erfüllung tritt V seine am 30.3.02 gegenüber K fällige Forderung über 130.000 USD an B ab und teilt dies K mit.
- Die Bank B verpflichtet sich, an V am 30.3.02 100.000 EUR zu zahlen.
Am 30.3.02 zahlt daher K direkt an B 130.000 USD und B an V 100.000 EUR. Das heißt, auch wenn der USD sich gegenüber dem EUR im Wert geändert hat, wird die Forderung des V gegenüber K im Wert von 100.000 EUR beglichen.
Ein Kursverlust einer Geldforderung lässt sich also absichern. Das Risiko trägt in diesem Fall die Bank. Umgekehrt kann ein Kursgewinn entstehen, z. B. bei einem Kurs 1 USD = 1/1,2 EUR würde die Geldforderung des V 108.333,33 EUR betragen. Da diese an die Bank B abgetreten ist und diese nur 100.000 EUR an V zahlen muss, erzielt den Überschuss in diesem Fall die Bank. Es handelt sich also für beide Partner, den Sicherungsnehmer V und die Sicherungsgeberin B, um eine "Wette".
2.1.3 Fremdwährungsverbindlichkeiten absichern
Fremdwährungsverbindlichkeiten können entsprechend den Fremdwährungsforderungen durch Devisengeschäfte gegen Kursverluste abgesichert werden.
Um das Kursrisiko aus dem Kauf der Maschine im Beispiel 2 abzusichern,
- kauft K am 30.9.01 bei der Bank B zum an diesem Tag bestehenden Wechselkurs 130.000 USD
- für 100.000 EUR.
Beide Zahlungen sind am 30.3.02 fällig.
K tritt die Forderung gegenüber B auf Zahlung von 130.000 USD an V ab und teilt dies B mit. B zahlt daher am 30.3.02 130.000 USD an V. Ferner zahlt K am 30.3.02 100.000 EUR an B.
2.1.4 Devisentermingeschäft
Die Devisengeschäfte, die V und K mit der Bank B geschlossen haben, sind Termingeschäfte, genauer Devisentermingeschäfte. Hierbei werden Geldbeträge unterschiedlicher Währungen ausgetauscht. Der Erfüllungszeitpunkt für den Austausch der Geldbeträge liegt in der Zukunft. Die Preise werden bereits beim Abschluss des Geschäfts fest vereinbart.
Der für den Erfüllungszeitpunkt vereinbarte Kurs der auszutauschenden Geldleistung ist der Erfüllungskurs. Er entspricht dem Kurs am Abschlusszeitpunkt des Termingeschäfts (Terminkurs).
Da das Devisentermingeschäft in diesem Fall Sicherungsgeschäft für die Lieferung ist, ist als Erfüllungskurs der Kurs zum Zeitpunkt der Lieferung maßgebend.
2.1.5 Vermeidung des Währungsverlustes
In beiden Beispielen wären ohne Sicherungsgeschäft dem Verkäufer aus der Warenlieferung und dem Käufer aus der Lieferung der Maschine "Verluste" entstanden. Im Ergebnis kommt es durch die Änderung des Wechselkurses nicht zu einer Minderung des Geschäftserfolgs. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Warenforderung und der Verbindlichkeit aus dem Kauf der Maschine werden auch die Forderungen aus den Sicherungsgeschäften fällig. V erhält den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 100.000 EUR aus dem Verkauf der Waren. Die Begleichung der Verbindlichkeit aus dem Kauf der Maschine erfolgt ebenfalls nur zum vereinbarten Preis von 100.000 EUR. Durch die Sicherungsgeschäfte wurden also Verluste aus den Grundgeschäften aufgrund geänderter Wechselkurse vermieden.