Entsprechend dem Ausfallwagnis sind Forderungen zu unterteilen in
- einwandfreie Forderungen (voll werthaltig und damit nicht ausfallgefährdet),
- zweifelhafte Forderungen und
- uneinbringliche Forderungen.
Je größer das Ausfallwagnis ist, umso größer wird der Forderungsabschlag sein.
4.1 Uneinbringliche Forderungen: Wenn Kunden endgültig nicht mehr zahlen können
Stellt der Unternehmer nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag fest, dass sein(e) Kunde(n) endgültig nicht zahlen kann (können), gehört die Forderung in die Kategorie "uneinbringlich". Uneinbringliche Forderungen müssen abgeschrieben werden (ausbuchen). Auch für die Uneinbringlichkeit einer Forderung gibt es Anzeichen wie:
- Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.
- Der Kunde hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
- Zwangsvollstreckungen verliefen fruchtlos.
- Der Kunde ist tot.
- Der Kunde hat sich mit unbekanntem Ziel abgesetzt.
- Er hat zu Recht Verjährungseinrede erhoben.
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft. So ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Entgeltberichtigung wegen Uneinbringlichkeit der Forderung schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auch ohne Klageerhebung möglich. Laut BFH ist eine Forderung bereits dann uneinbringlich, wenn
- der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und
- bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist,
- dass der Leistende die Entgeltforderung jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
Das trifft nicht erst dann zu, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Forderung ist vielmehr bereits dann abzuschreiben, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung ganz oder teilweise nicht bezahlen werde.
In seinem Urteil vom 24.10.2013 geht der BFH sogar davon aus, dass eine Forderungsabschreibung möglich ist, wenn damit zu rechnen ist, dass der leistende Unternehmer seine Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.
In seinem Urteil vom 31.5.2001 betont der BFH, dass die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht schon dann gegeben ist, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Entgeltanspruch nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (vollständig oder teilweise) auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
4.2 Zweifelhafte Forderungen: Es wird ein Forderungsausfall erwartet
Hier steht – immer bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag – der endgültige Forderungsausfall noch nicht fest. Gleichwohl wird ein gänzlicher oder teilweiser Forderungsausfall erwartet.
Folgende Faktoren lassen Forderungen als zweifelhaft erscheinen:
- Der Kunde befindet sich in Zahlungsverzug und reagiert nicht auf Mahnungen.
- Über das Vermögen des Kunden ist das Insolvenzverfahren eröffnet oder er hat die Eröffnung beantragt.
- Der Kunde hat ein schlechtes Rating, sodass er keinen Bankkredit mehr erhält.