Stellt der Unternehmer nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag fest, dass sein(e) Kunde(n) endgültig nicht zahlen kann (können), gehört die Forderung in die Kategorie "uneinbringlich". Uneinbringliche Forderungen müssen abgeschrieben werden (ausbuchen). Auch für die Uneinbringlichkeit einer Forderung gibt es Anzeichen wie:
- Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.
- Der Kunde hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
- Zwangsvollstreckungen verliefen fruchtlos.
- Der Kunde ist tot.
- Der Kunde hat sich mit unbekanntem Ziel abgesetzt.
- Er hat zu Recht Verjährungseinrede erhoben.
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft. So ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Entgeltberichtigung wegen Uneinbringlichkeit der Forderung schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auch ohne Klageerhebung möglich. Laut BFH ist eine Forderung bereits dann uneinbringlich, wenn
- der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und
- bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist,
- dass der Leistende die Entgeltforderung jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
Das trifft nicht erst dann zu, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Forderung ist vielmehr bereits dann abzuschreiben, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung ganz oder teilweise nicht bezahlen werde.
In seinem Urteil vom 24.10.2013 geht der BFH sogar davon aus, dass eine Forderungsabschreibung möglich ist, wenn damit zu rechnen ist, dass der leistende Unternehmer seine Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.
In seinem Urteil vom 31.5.2001 betont der BFH, dass die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht schon dann gegeben ist, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Entgeltanspruch nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (vollständig oder teilweise) auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.