1 Insolvenz des Arbeitgebers
Mit dem Antrag auf Insolvenzgeld gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt für den Zeitraum der Insolvenzgeldzahlung bestehen, weil trotz der Zahlung noch ein Anspruch auf das für die bereits geleistete Arbeit zustehende Arbeitsentgelt besteht. Wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht vollständig erfüllt, erhält er von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Der Anspruch des Arbeitnehmers geht bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 115 SGB X auf die Agentur für Arbeit über.
Beitragsansprüche gegenüber der Arbeitsagentur
Die Einzugsstellen (Krankenkassen) haben gegenüber der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Anspruch auf Ausgleich der noch nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis. Der Anspruch der Einzugsstelle auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber bleibt dennoch bestehen. Soweit vom Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis zu einem späteren Zeitpunkt noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, hat die Krankenkasse der Arbeitsagentur die nach § 175 Abs. 1 SGB III gezahlten Beiträge zu erstatten.
2 Ersatzansprüche der Leistungsträger
Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers kann auf einen Dritten übergehen durch
- Pfändung,
- Abtretung,
- den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Entgeltzahlung nicht erbringt und ein Sozialleistungsträger dadurch leistungspflichtig wird.
Dies hat keinen Einfluss auf die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Auch der direkt an einen Dritten gezahlte Teil des Entgelts stellt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.
3 Dritthaftung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit beanspruchen, geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über.
Nach § 6 Abs. 1 EFZG geht nicht nur die Forderung für den weitergezahlten Entgeltfortzahlungsbetrag auf den Arbeitgeber über. Auch die darauf entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden übertragen.
Auskunftspflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.