Überblick

Im Folgenden wird das formelle Haftungsrecht nach der Abgabenordnung (AO) dargestellt. Es wird also die Frage behandelt, wie der Staat bei Bestehen eines Haftungsanspruchs diesen gegenüber dem Verpflichteten, dem Haftenden, durchsetzt.

Der Frage der Durchsetzung muss in der Praxis zwingend die Frage vorausgehen, ob die Voraussetzungen eines materiellen Haftungstatbestands erfüllt sind. Erst anschließend ist zu prüfen, ob und wie der Haftungsanspruch im jeweiligen Einzelfall festzusetzen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die für das formelle Haftungsrecht maßgeblichen Bestimmungen finden sich in folgenden 2 Vorschriften der AO:

  • § 191 AO (Haftungsbescheid); in dieser Norm finden sich eine Vielzahl von Verweisungen auf andere Bestimmungen der AO; § 191 AO ist damit die zentrale Norm des formellen Haftungsrechts.
  • § 219 AO (Zahlungsaufforderung); diese Norm gehört zum Erhebungsverfahren und regelt, dass ein Haftungsschuldner grundsätzlich erst dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg erscheint.

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