Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
2.5.1 Registeranmeldung
Rz. 17
Das Wirksamwerden des Formwechsels bedingt nach § 198 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des formwechselnden Rechtsträgers. Für den Fall, dass der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen ist, bestimmt § 198 Abs. 2 UmwG das für die neue Rechtsform maßgebende Register als Empfänger der Anmeldung zur Eintragung.
Rz. 18
Ändert sich im Wege des Formwechsels die Art des maßgebenden Registers (etwa vom Handelsregister ins Genossenschaftsregister) oder wird durch Sitzverlegung ein anderer Zuständigkeitsbereich berührt, ist das für die neue Rechtsform maßgebende Register bzw. das für den neuen Satzungssitz verantwortliche Register Empfänger der Anmeldung zur Eintragung. Die Anmeldung zur Eintragung ist dann allerdings zusätzlich auch bei dem für den formwechselnden Rechtsträger zuständigen Register einzureichen, wobei diese Eintragung mit dem Vermerk zu versehen ist, dass der Formwechsel erst mit der Eintragung bei dem für den neuen Rechtsträger zuständigen Register wirksam wird.
Rz. 19
Gemäß § 198 Abs. 3 UmwG i. V. m. § 16 Abs. 2 UmwG ist in diesem Zuge von den Vertretungsorganen zudem zu erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses vorliegt oder eine Klage nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.
2.5.2 Anmeldungsunterlagen
Rz. 20
Im Zuge der Anmeldung sind nach § 199 UmwG
- der Formwechselbeschluss,
- die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber,
- der Formwechselbericht oder
- die Verzichtserklärungen sowie
- ein Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Entwurfs des Beschlusses an den zuständigen Betriebsrat
beizufügen.
2.5.3 Firma oder Name des Rechtsträgers
Rz. 21
Gemäß § 200 Abs. 1 UmwG darf der neue Rechtsträger – vorbehaltlich weiterer und abweichender Bestimmungen des UmwG – die bislang geführte Firma beibehalten (Firmenkontinuität). Die Kontinuität umfasst dabei den Stamm der Firma. Die in diesem Zuge nötige Änderung des Rechtsformzusatzes ist nicht als Satzungsänderung zu verstehen. Durchbrochen wird der Grundsatz der Kontinuität allerdings nach § 200 Abs. 3 UmwG für den Fall, dass an dem formwechselnden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt ist, deren Beteiligung an dem Rechtsträger neuer Rechtsform entfällt. Der Name des scheidenden Anteilseigners darf dann nur auf seine ausdrückliche Zustimmung beibehalten werden. Bei einem Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erlischt die Firma der formwechselnden Gesellschaft zudem gemäß § 200 Abs. 5 UmwG.
Rz. 22
Über den Verweis in § 200 Abs. 2 UmwG sind die Vorschriften des § 19 HGB betreffend die Bezeichnung bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, des § 4 GmbHG betreffend die Bezeichnung, der §§ 4 und 279 AktG betreffend die Bezeichnung und des § 3 GenG betreffend die Bezeichnung mit einer Anwendungspflicht versehen.
Rz. 23
Sofern entweder der formwechselnde Rechtsträger oder der neue Rechtsträger eine Partnergesellschaft ist, sind nach § 200 Abs. 4 UmwG über § 200 Abs. 1–3 UmwG hinaus die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 PartGG zu beachten.