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§ 226 UmwG sieht für Kapitalgesellschaften den Formwechsel in eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft[1]), eine andere Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft vor. Der Handlungsspielraum betreffend den Formwechsel ist damit bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich größer als bei Personengesellschaften.[2] Allerdings bestehen in den rechtsformspezifischen Unterabschnitten[3] weitere Vorschriften, die diesen Handlungsspielraum wieder einschränken.

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