Das handelsrechtliche Bilanzierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ergibt sich aus § 248 Abs. 2 HGB. Steuerlich gilt für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot. Die Aktivierung von Herstellungskosten bestimmt sich handelsrechtlich nach § 255 Abs. 2, 3 HGB. Gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB gehören Forschungs- und Vertriebskosten nicht zu den Produktherstellungskosten. § 255 Abs. 2a HGB definiert die Begriffe Forschung und Entwicklung und regelt deren jeweilige Berücksichtigung bei der Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstands. Mangels eigenständiger steuerlicher Definition ermitteln sich die Herstellungskosten in der Steuerbilanz gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 EStG nach § 255 HGB analog. Erläuterungen finden sich in R 6.3 EStR. § 253 Abs. 3 HGB fixiert den planmäßigen Abschreibungszeitraum für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelsrechtlich auf 10 Jahre, soweit in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Bei Aktivierung von Vermögensgegenständen nach § 248 Abs. 2 HGB sind im Anhang der Handelsbilanz gemäß § 285 Nr. 22 HGB bzw. § 314 Nr. 14 HGB und gemäß § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB auch im Lagebericht besondere Angaben über Forschungs- und Entwicklungskosten erforderlich. Ferner ist eine Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 S. 1 HGB zu beachten.
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, dem sog. Forschungszulagengesetz (FZulG) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 eine neue Forschungszulage eingeführt. Die Förderung soll Deutschland als Innovations- und Investitionsstandort attraktiver machen und Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen steigern. Das Forschungszulagengesetz stellt ein eigenständiges steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz dar, das inzwischen wiederholt angepasst wurde, um die Bemessungsgrundlage der Förderung zu erhöhen und das Bewilligungsverfahren zu verbessern. Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, das sog. Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108 S. 26), weitet die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung i. S. d. Forschungszulagengesetzes (FZulG) dem Grunde und der Höhe nach aus. Die Gesetzesänderungen des Wachstumschancengesetzes treten mit Wirkung v. 28.3.2024 in Kraft.
Einzelheiten des Antragsverfahrens ergeben sich aus der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV). Erläuterungen finden sich im BMF-Schreiben vom 7.2.2023, in einer Information des BMF v. 22.2.2021 und einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) v. 22.1.2020.
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ergeben sich aus § 2 FZulG. § 3 FZulG beschreibt die förderfähigen Aufwendungen und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Forschungszulage und der maximale Förderbetrag sind aus § 4 FZulG ersichtlich. Die §§ 5, 6 FZulG erläutern das 2-stufige Antrags- und Bescheinigungsverfahren und § 10 FZulG die Festsetzung und Leistung der Forschungszulage.
Betriebseinnahmen definieren sich gemäß § 4 Abs. 4 EStG nach Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Steuerbefreiung für nach dem Forschungszulagengesetz gewährte Zulagen und Zuschüsse besteht nicht.