Leitsatz
1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der einzelne Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit anzusehen, sofern dieser eine für die Annahme eines selbstständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von i.d.R. mindestens 1 ha hat.
2. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs.
Normenkette
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Ein Forstwirt führte Durchforstungsmaßnahmen durch und entnahm dabei einzelne Stämme. In seiner Gewinnermittlung minderte der Forstwirt den Buchwert des stehenden Holzes um von ihm anteilig ermittelte Anschaffungskosten für die entnommenen Stämme von ca. 50 000 DM.
Das FA berücksichtigte die Buchwertminderung nicht. Dem folgte auch das vom Forstwirt angerufene FG (FG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006, 4 K 686/05, Haufe-Index 1721002, EFG 2007, 1235).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorinstanz. Die aus den Durchforstungen erzielten Erlöse seien nicht um anteilige Anschaffungskosten zu vermindern, weil nicht die einzelnen Bäume, sondern die jeweiligen Baumbestände als Wirtschaftsgüter erworben worden seien. Abschreibungen kämen mangels wirtschaftlicher oder technischer Abnutzung der Bestände nicht in Betracht.
Hinweis
1. Das Urteil ist eine Parallelentscheidung zum am gleichen Tag ergangenen Urteil IV R 67/05 (BFH/NV 2008, 1728, BFH/PR 2008, 459). In beiden Entscheidungen finden sich grundlegende Ausführungen zur Behandlung des Holzbestands in der Gewinnermittlung von Forstwirten.
2. Wirtschaftsgut ist danach der Baumbestand der kleinsten forstwirtschaftlichen Planungseinheit in seiner Gesamtheit. Als Mindestgröße hat der BFH im Parallelurteil IV R 67/05 (BFH/NV 2008, 1728, BFH/PR 2008, 459) eine Fläche von 1 ha angenommen. Das stehende Holz gehört zum Anlagevermögen und ist nicht abnutzbar; es wird also nicht planmäßig abgeschrieben.
3.Durchforstungen vor Erreichung der Hiebsreife führen nicht zu einer Buchwertminderung des Holzbestands. Der eintretende Substanzverlust mindert den Wert des Bestands nicht, sondern ist Voraussetzung für weiteren Substanzzuwachs und damit Wertsteigerung des verbleibenden Bestands. Folge daraus ist, dass die Veräußerung der bei Durchforstungen entnommenen Stämme in voller Höhe den Gewinn erhöht.
Der Einschlag hiebsreifer Bäume im Rahmen der sog. Endnutzung führt demgegenüber zu einer endgültigen Substanzminderung des Bestands. Handelt es sich um einen Kahlschlag, geht dasWirtschaftsgutHolzbestand vollständig unter. Wird im Weg der Bestandsverjüngung über einen längeren Zeitraum eingeschlagen, mindert sich der Wert des Holzbestands nach den Ausführungen des BFH im Besprechungsurteil anteilig. Wie die Wertminderung zu bestimmen ist und inwieweit eine Wertabspaltung auf das geschlagene und zum Umlaufvermögen gehörende Holz stattfindet, lässt der BFH aber ausdrücklich offen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 05.06.2008, IV R 50/07