Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.7.2022, 5 K 2500/21
Verfahren beim BFH: II R 32/22
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Fortbestand bereits bestehender dinglicher Belastung (Wohnungsrecht) |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx das Grundstück xxx zu einem Kaufpreis von xxxxxxxx EUR. An dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude war dem X ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt worden. Demnach war ihm unter Ausschluss des Eigentümers die Nutzung des gesamten Gebäudes auf dem Grundstück xxx erlaubt. Das Wohnungsrecht wurde mit der Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch vom xx.xx.xxxx [vor dem Datum des Kaufvertrags] dinglich abgesichert. Die Eintragung des Wohnungsrechts erfolgte erst am xx.xx.xxxx [nach dem Datum des notariellen Kaufvertrags].
Im Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx, mit dem die Steuerpflichtige das Grundstück erwarb, wird das Wohnungsrecht in § x als bestehende Belastung aufgeführt. Dazu wird im Kaufvertrag ausgeführt, dass dem Käufer das bestehende Recht bekannt, dessen Eintragung von der Käuferin übernommen wird und der Wert des Wohnungsrechts bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt wurde. Dieser beträgt unstreitig xxxxxxx EUR. Aus Sicht der Steuerpflichtigen wurde damit aber nicht vereinbart bzw. bestand keine Einigkeit darüber, dass der Wert des Grundstücks den um den Wert des Wohnungsrechts erhöhten Kaufpreis beträgt.
Für grunderwerbsteuerliche Zwecke ist als Gegenleistung für das Grundstück der Kaufpreis nicht um den Wert des Wohnungsrechts zu erhöhen. Mit dem Kaufvertrag ist kein Wohnungsrecht eingeräumt worden, sondern vielmehr der Grundbesitz unter Fortbestand der bereits bestehenden dinglichen Belastung veräußert worden. In der Verfügungsgewalt der Veräußerin hat zum Zeitpunkt des Verkaufs nur das auf die Dauer des Wohnungsrechts nutzenfreie Grundstück gestanden. Diese Verfügungsgewalt und diese Rechtsverhältnisse wurden übertagen, so dass sich der Wert des Grundstücks nicht um den Wert des Wohnungsrechts erhöht. Die Rechtsfolge des Erwerbs eines mit Wohnungsrecht belasteten Grundstücks ergibt sich zudem auch aus § 1108 BGB, wonach dadurch die Haftung des Erwerbers, nicht aber eine Schuldübernahme begründet wird. Folglich übernimmt die Steuerpflichtige gleich einer Hypothek die dingliche Sicherung, nicht aber zugleich die zugrundeliegende Verpflichtung. Somit kann daraus auch keine Gegenleistung geschlussfolgert werden.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf Basis des Kaufpreises in Höhe von xxxxxxx EUR festzusetzen, mithin in Höhe von xxxxx EUR.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 32/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen