Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Abgrenzung zur Ausbildung
- Aktuelle Rechtslage
- Verfahren beim BVerfG
- Unbegrenzter Betriebsausgabenabzug
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Fortbildungskosten |
4945 |
6821 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Bank |
1200 |
1800 |
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Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
So kontieren Sie richtig!
Fortbildungskosten können ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Hat jemand bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen. Offen ist derzeit, ob es gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Unternehmer buchen ihre Fortbildungsaufwendungen auf das Konto "Fortbildungskosten" 4945/6821 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Fortbildungskosten |
|
an Bank/Kasse |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Unternehmer absolviert ein zusätzliches Studium
Herr Huber hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker abgeschlossen und hat sich mit einer kleinen Reparaturwerkstatt selbstständig gemacht. Parallel zu seiner gewerblichen Tätigkeit nimmt er ein Maschinenbaustudium auf, das er später mit einem Examen abschließt.
Die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker ist dem Bereich der Ausbildung zuzuordnen. Beim Studium handelt es sich um eine Fortbildung, weil dem Studium eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorausging. Konsequenz ist, dass Herr Huber seine Aufwendungen für das Maschinenbaustudium als Fortbildungskosten voll abziehen kann. Ihm sind Kosten von insgesamt 6.280 EUR entstanden. In diesem Betrag sind Aufwendungen enthalten, die der Umsatzsteuer unterlegen haben. Es handelt sich um einen Betrag von 2.164 EUR, aus dem Herr Huber als Vorsteuer 346 EUR abzieht.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4945/6821 |
Fortbildungskosten |
5.934 |
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|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
346 |
1200/1800 |
Bank |
6.280 |
3 Berufsausbildung oder Fortbildung: Warum diese Unterscheidung wichtig ist
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung und einer weiteren Berufsausbildung. Diese Unterscheidung ist steuerlich aus diesen Gründen von besonderer Bedeutung:
- Hat jemand seine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, dann ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen. Konsequenz ist, dass die Aufwendungen steuerlich uneingeschränkt geltend gemacht werden können.
- Ausbildungskosten sind hingegen nicht oder nur begrenzt abziehbar.
- Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind, das sich in seiner erstmaligen Berufsausbildung befindet, Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge, weil es nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe das Kind eigene Einkünfte erzielt. Bei einer weiteren Berufsausbildung, z. B. bei einem Zweitstudium, kommt es darauf an, ob das Kind Erwerbseinkünfte erzielt, die einen bestimmten Umfang überschreiten und so zum Verlust des Kindergelds führen.
Kindergeld bei volljährigen Kindern
Der volljährige Sohn von Herrn Huber ist Student und arbeitet zusätzlich als Arbeitnehmer. Damit erzielt der Sohn von Herrn Huber eigene Einkünfte und ist nicht mehr auf dessen Unterhaltszahlungen angewiesen. Das Kindergeld bleibt Herrn Huber dennoch erhalten, weil es nicht auf die Höhe der Einkünfte ankommt.
Beginnt der Sohn von Herrn Huber aber eine weitere Berufsausbildung, indem er z. B. nach dem Abschluss eines BA-Studiums ein Master-Studium aufnimmt, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang er Erwerbseinkünfte erzielt. Entscheidend dafür, ob Herr Huber Kindergeld erhält, ist also, ob sein Kind eine weitere Berufsausbildung (z. B. ein Zweitstudium) aufgenommen hat.
Sonderausgabenabzug oder Betriebsausgabe/Werbungskosten (Verlustvortrag)
Bei der Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildungskosten ergeben sich insbesondere dann unterschiedliche Auswirkungen, wenn jemand (zunächst) kein steuerpflichtiges Einkommen bezieht und erst später als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger Einkünfte erzielt.
- Ausbildungskosten, die nur als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, wirken sich nicht aus, wenn im Übrigen kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist.
- Durch den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten können negative Einkünfte erzielt werden, die in späteren Jahren im Rahmen des Verlustvortrags steuermindernd abgezogen werden dürfen. Dieser Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt.
Verluste geltend machen
Der Verlust aus zurückliegenden Jahren wird erst in den Jahren abgezogen, in denen positive Einkünfte erzielt werden. Die Feststellung von Verlusten aus früheren Jahren kann auch dann noch beantragt werden, wenn für das Verlustentstehungsjahr keine Einkommensteuer-Veranlagung erfolgt ist und nicht mehr durchgeführt werden kann, weil die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Jeder, bei dem aufgrund des anhängigen Verfahrens vor dem BVerfG ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug infrage kommen könn...