Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022 erfolgte durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 Abgabenordnung oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden über das Vorgehen jeweils in eigener Zuständigkeit.

Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid:

Es wurde ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10. September 2022 verschickt. Ab dem 10. Dezember 2022 waren regelmäßig die bisher festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten.

Herabsetzung durch Allgemeinverfügung:

Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung war jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wurde, als bekannt gegeben.

Das bedeutet:

Gab die oberste Finanzbehörde eines Landes eine Allgemeinverfügung heraus, wurde - soweit die Allgemeinverfügung reicht - von Amts wegen kein geänderter Vorauszahlungsbescheid verschickt. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgte verwaltungsintern. Wurden bereits für den 10. September 2022 auf der Grundlage des "alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wurde der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestanden.

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