1. Für die Bezieher welcher Einkunftsarten minderte die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlungen?
Einkommensteuer-Vorauszahlungen wurden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz festgesetzt worden sind.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen wurden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) erzielt wurden (vgl. auch VII. Nr. 6). Dies vermied Doppelzahlungen, weil unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung die EPP regelmäßig über ihren Arbeitgeber erhielten. Anspruchsberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen gem. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (Anspruchsberechtigung z. B., weil neben den Versorgungsbezügen noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird) erhielten die EPP in der Regel ebenfalls im Rahmen der Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (vgl. VII. Nr. 3).
2. Welche Einkommensteuer-Vorauszahlung wurden herabgesetzt?
Es wurden nur die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 herabgesetzt.
3. In welcher Höhe wurde die Einkommensteuer-Vorauszahlung herabgesetzt?
Wurden für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, dann war diese Festsetzung um die EPP zu mindern.
Betrugen die für den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so minderte die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 Euro. Der übersteigende Betrag wurde im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Wurden keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, vgl. VII. Nr. 4.
4. Wie wird die EPP an anspruchsberechtigte Personen ausgezahlt, wenn keine Einkünfte als Arbeitnehmer bezogen und keine Vorauszahlungen für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz geleistet wurden?
Die EPP wird vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
5. Auf welche Weise erfolgte die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen?
Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022 erfolgte durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 Abgabenordnung oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden über das Vorgehen jeweils in eigener Zuständigkeit.
Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid:
Es wurde ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10. September 2022 verschickt. Ab dem 10. Dezember 2022 waren regelmäßig die bisher festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten.
Herabsetzung durch Allgemeinverfügung:
Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung war jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wurde, als bekannt gegeben.
Das bedeutet:
Gab die oberste Finanzbehörde eines Landes eine Allgemeinverfügung heraus, wurde - soweit die Allgemeinverfügung reicht - von Amts wegen kein geänderter Vorauszahlungsbescheid verschickt. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgte verwaltungsintern. Wurden bereits für den 10. September 2022 auf der Grundlage des "alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wurde der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestanden.
6. Konnte die EPP doppelt ausgezahlt werden? Was war zu tun?
Der Anspruch auf EPP besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal. Das gilt auch, wenn im Jahr 2022 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen wurden. Es konnte aber vorkommen, dass Arbeitnehmer, die zusätzlich anspruchsberechtigende Einkünfte, z. B. aus einem Gewerbebetrieb bezogen, die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhielten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
7. Kann die durch Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlte EPP im Veranlagungsverfahren zurückgefordert werden?
Die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP hat vorläufigen Charakter. Im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) erzielt worden sind, wird die EPP zurückgefordert.