1. Ist die EPP einkommensteuerpflichtig?
Ja. Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als "sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.
Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP in der Regel wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz für das Jahr 2022 berücksichtigt.
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielten und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt wurden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.
2. War die EPP lohnsteuerpflichtig?
Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterlag als "sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung war die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür war, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden.
Hinweis für Arbeitgeber/Softwareanbieter: Bei der maschinellen Lohnsteuerberechnung war die EPP dem Eingangsparameter SONSTENT zuzuordnen.
Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.
3. In welchem Jahr ist die EPP zu versteuern?
Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022. Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z. B., weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorlag), versteuern die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz) ist hier nicht anzuwenden.
Bei selbständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.
4. Unterliegt die EPP bei Selbständigen der Umsatz- und der Gewerbesteuer?
Nein. Die EPP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.
5. Sind Steuerpflichtige, die die EPP erhalten haben, verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abzugeben?
In der Regel nein. Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wurde die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt.
In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten (z. B. Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in keinem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen oder Selbständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).
6. Ist die EPP beitragspflichtig in der Sozialversicherung?
Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.
7. Ist die EPP in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt?
Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
8. Wird die EPP bei Minijobs auf die 450 Euro-Grenze (ab Oktober 520 Euro-Grenze) angerechnet.
Nein. Die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
9. Die anspruchsberechtigte Person erzielt ausschließlich steuerfreie Einkünfte (z. B. als Übungsleiter). Ist die EPP steuerpflichtig?
Ja. Die EPP ist unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte in der Regel steuerpflichtig.
10. Wirkt sich die lohnsteuerpflichtige EPP bei der sog. Riesterförderung auf die Mindesteigenbeitragsberechnung aus?
Nein. Die EPP ist zwar in der Regel lohnsteuerpflichtig; sie ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung und keine Besoldung.