Zusammenfassung
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 17. Oktober 2023). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
I. Allgemeines
Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch "EPP") von 300 Euro sollte im Jahr 2022 diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstanden und die aufgrund der Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet waren. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
II. Anspruchsberechtigung
1. Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die EPP hatten alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnten oder sich gewöhnlich dort aufhielten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten bezogen:
- 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
- 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
- 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
- 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).
Personen, die 2022 in Deutschland lebten und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt waren (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zusteht.
2. Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind u. a. nachfolgende Personen
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
- Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
- kurzfristig und geringfügig Beschäftigte ("Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
- Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
- Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz - MuSchG -),
- im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
- Werkstudenten und Studenten sowie nichtstudentische Personen im entgeltlichen Praktikum,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
- Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).
3. Welche Dienstverhältnisse werden anerkannt (z. B. unter Angehörigen)?
Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. "Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen (vgl. X.).
4. Sind Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten (auch Erwerbsminderungsrenten) anspruchsberechtigt?
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielten, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig waren und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte bezogen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.
Zu den gewerblichen Einkünften gehören ...