Dr. Melanie Besken, Dr. Jürgen Vortmann
2.1 Voraussetzungen
Der Franchisevertrag ist ein gegenseitiger, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelter Verpflichtungsvertrag besonderer Art. Er regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zum Vertrieb bestimmter Waren oder Dienstleistungen unter Nutzung gewerblicher Schutzrechte und/oder der Überlassung des Know-hows.
Durch den Franchisevertrag wird der Franchisegeber verpflichtet, dem Franchisenehmer zum Zwecke des Vertriebs der Waren oder Dienstleistungen Nutzungsrechte an dem ihm zustehenden Schutzrecht einzuräumen. Zu den Schutzrechten gehören Gebrauchsmuster, Marken, Patente, Firmensymbole sowie die Benutzung eines Namens. Darüber hinaus obliegt es dem Franchisegeber, das ihm zur Verfügung stehende Know-how bezüglich der Vermarktung des Vertragsgegenstandes an den Franchisenehmer zu übergeben. Die Know-how-Überlassung bezieht sich auf die geschäftlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse.
Vielfach werden heute im Franchiserecht sog. Formularverträge verwandt. Darüber hinaus gibt es in fast allen Verträgen wiederkehrende Klauseln. Diese dürfen den Franchisenehmer nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligen und müssen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.
2.2 Abgrenzung zu anderen Vertragsarten
Im Gegensatz zu Lizenzverträgen beinhalten Franchiseverträge ein einheitliches Marketingkonzept, das mit weit reichenden Überwachungs- und Weisungsrechten des Franchisegebers verbunden ist. Diese Rechte stehen dem Lizenzgeber im Regelfall nicht zu .
Beim Vertragshändlersystem fehlt ebenfalls ein Marketingkonzept. Ein weiterer Unterschied dieses Systems zum Franchising ist der, dass beim Vertragshändlersystem der Vertrieb von Produkten im Vordergrund steht, während das Franchising in erster Linie durch den Gebrauch einer Marke oder eines Symbols gekennzeichnet ist.
Das Agentursystem unterscheidet sich vom Franchising wesentlich durch die Stellung des Agenten gegenüber dem Franchisenehmer. Der Agent vermittelt und schließt Geschäfte ausschließlich für Dritte ab (§ 84 HGB). Der Franchisenehmer dagegen tätigt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Während der Franchisenehmer das unternehmerische Risiko allein trägt, kann der Agent oder Handelsvertreter aus den von ihm getätigten Geschäften nicht in Anspruch genommen werden. Das Risiko trägt der von ihm vertretene Dritte.
Ähnliches gilt für die Unterscheidung zum Filialsystem. Die Filialen sind vom Hauptunternehmer abhängig, während ein wesentliches Merkmal des Franchisenehmers die Selbstständigkeit ist.
2.3 Vertragsgestaltung
2.3.1 Vertragsabschluss
Für das Zustandekommen eines Franchisevertrags genügt es, dass sich die Vertragsparteien zumindest über die entgeltliche Überlassung der Marke oder des Warenzeichens und die Zurverfügungstellung von Know-how in geschäftlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht geeinigt haben. Wie jeder andere Vertrag kommt der Franchisevertrag durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande (vgl. § 145 ff. BGB). Die vertragliche Einigung liegt deshalb nur dann vor, wenn Angebot und Annahme übereinstimmen.
Grundsätzlich ist der Franchisevertrag an keine Form gebunden. Er kann in Textform, schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Der Vertrag bedarf aber grundsätzlich der Schriftform und einer Widerrufsbelehrung, wenn der Franchisenehmer Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist und der Franchisevertrag als Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB einzuordnen ist. Das Schriftformerfordernis ergibt sich beim Verbraucherdarlehensvertrag aus § 492 BGB. Dabei ist zu beachten, dass der Franchisenehmer nach der Rechtsprechung selbst dann Verbraucher sein kann, wenn er früher schon mal gewerblich tätig war. Ebenfalls ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben, wenn der Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag entsprechend § 510 BGB einzuordnen ist. Der Vertrag muss in diesem Fall insgesamt schriftlich abgefasst werden. Das Schriftformerfordernis wird nur erfüllt, wenn alle wesentlichen Angaben, z. B. der Standort des Betriebs des Franchisenehmers, in das Vertragsformular aufgenommen werden. Eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.
Die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag setzt gemäß § 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB voraus, dass der Franchisenehmer eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das ihm für die Dauer von 2 Wochen zustehende Widerrufsrecht beim Vertragsabschluss erhält. Der Name und die Anschrift des Franchisegebers sowie der Beginn der Widerrufsfrist müssen enthalten sein.
2.3.2 Vertragsbeendigung
Franchiseverträge werden i. d. R. auf eine kalendermäßig bestimmte Laufzeit beschränkt. Da die Parteien ein Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit haben, enthalten die Verträge oft auch eine Verlängerungsklausel. Danach verlängert sich die Vertragsdauer um eine zwischen den Partei...