Wenn ein Freiberufler gewillt ist, mit anderen Freiberuflern seine Berufstätigkeit auszuüben, stellt sich die Frage der "richtigen" Rechtsform. Häufige Rechtsformen sind die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft. Die Motive für die Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät z. B. in Form einer GbR sind vielfältig. Sie können darin bestehen, einen Junior-Sozius zu gewinnen, der die Praxis später allein oder mit anderen Sozien fortführen soll. Gemeinschaftspraxis und Sozietät bieten zudem den Vorteil, dass sich die Partner spezialisieren können. Der kollegiale Meinungs- und Erfahrungsaustausch, eine bessere Kapitalausstattung, eine bessere Ausstattung mit Personal und technischen Hilfsmitteln, eine Rationalisierung und Kostensenkung sind weitere Gesichtspunkte.
Der folgende Beitrag befasst sich in praxisbezogener Sicht schwerpunktmäßig mit den Rechtsprechungsentwicklungen und Gestaltungsmöglichkeiten bei Gründung einer Freiberufler-Sozietät.
Gesetzliche Regelungen enthalten die §§ 6, 15, 16, 18, 34 EStG und 24 UmwStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen: R 18.3 EStR 2012 und H 18.3 EStH 2021 sowie BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, u. a. geändert durch BMF, Schreiben v. 26.7.2016, IV C 6-S 2178/09/10001, BStBl 2016 I S. 684.
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