Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
Die Sozietät ist umsatzsteuerlich ein eigenständiges Unternehmen. Sie erbringt als solches Leistungen gegen Entgelt. Die steuerbaren Ausgangsleistungen einer Sozietät können entweder in steuerpflichtigen oder steuerfreien Leistungen bestehen. Der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen ist möglich, wenn die Sozietät entweder steuerpflichtige oder steuerfreie Ausgangsleistungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, erbringt.
Der Sozius selbst kann für sich auch Unternehmer sein. Er ist als Unternehmer jedoch nicht mit der Sozietät identisch. Erbringt der Sozius steuerbare Leistungen gegenüber der Sozietät, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, kann er wiederum aus seinen hierfür erhaltenen Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend machen.
Die Sozietät kann aus der besonderen Vergütung, welche sie für die Nutzung eines Gegenstands an einen Sozius entrichtet, den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Überlassung eines Fahrzeugs im nicht unternehmerischen Rahmen
Rechtsanwalt A erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnet, auf seinen Namen zulässt und der Sozietät in vollem Umfang überlässt. Dafür erhält A den im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gewinnanteil.
Hierbei erfolgt die Überlassung des Pkw durch A an die Sozietät nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs, weil hierfür kein Sonderentgelt entrichtet wird. Aus diesem Grunde erfolgt die Überlassung des Fahrzeugs nicht im unternehmerischen Rahmen. Somit hat weder A noch die Sozietät den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs.
Da sowohl die Sozietät als auch der Sozius umsatzsteuerlich jeweils gesondert zu betrachtende Personen sind, kann ein Unternehmer aus einer Rechnung, die an den anderen Unternehmer gestellt wurde, grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Leistungsaustausch
Rechtsanwalt A erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnet, auf seinen Namen zulässt und der Sozietät in vollem Umfang überlässt. Dafür erhält der Rechtsanwalt eine Miete oder eine nach tatsächlicher Fahrleistung bemessene Vergütung.
Mit der Überlassung gegen Entgelt durch A an die Sozietät ist A Unternehmer. Die Überlassung führt zu einer steuerbaren Leistung durch A an die Sozietät. Als Entgelt erhält A von der Sozietät die vereinbarte Vergütung. Der Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn A den Pkw ausschließlich selbst nutzt. Für die Anschaffung hat A und nicht die Sozietät den Vorsteuerabzug.