4.1 ELStAM-Freibetrag
Bestimmte Aufwendungen können durch Berücksichtigung eines Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bereits beim Lohnsteuerabzug zu einer Steuerermäßigung und damit zu einem höheren Nettolohn beim Arbeitnehmer führen. Nachfolgend ist ausschließlich das Eintragungsverfahren behandelt. Ausgenommen bleiben die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die für die steuerliche Anerkennung der eintragungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen erfüllt sein müssen und die bereits beim Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zu beachten sind.
Keine Auswirkung auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Der Lohnsteuer-Freibetrag für voraussichtliche Aufwendungen hat keine Bedeutung für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung.
4.2 Überblick: Berücksichtigungsfähige Aufwendungen
Welche Aufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden dürfen, ist im Gesetz abschließend geregelt. Für folgende Aufwendungen kann bereits beim Lohnsteuerabzug eine Ermäßigung (Freibetrag) in Anspruch genommen werden:
Kein Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) können nicht als Freibeträge eingetragen werden. Hierzu gehören insbesondere der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beiträge für eine private Krankenvollversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Diese Aufwendungen werden durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die in die Lohnsteuerberechnungsprogramme bereits eingearbeitet ist.
4.2.1 Werbungskosten
Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR in die Lohnsteuerberechnungsprogramme eingearbeitet ist, können nur für die Werbungskosten elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, die den Pauschbetrag übersteigen. In Betracht kommen im Wesentlichen Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten und Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung, soweit der Arbeitgeber diese Aufwendungen nicht steuerfrei ersetzt.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer benutzt. Aufwendungen für die Benutzun...