Leitsatz
Eine der Steuerbefreiung nach § 14a Abs. 4 EStG entgegenstehende Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebs liegt nicht vor, wenn nach der Veräußerung einzelner Betriebsteile oder deren Überführung in das Privatvermögen eine Restfläche übrig bleibt, die weiterhin bewirtschaftet wird und Betriebsvermögen darstellt.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zwei zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstücke übertrug er 1999 mit Wirkung auf einen seiner Söhne. Auf den Grundstücken befanden sich ein Wohnhaus, eine Scheune und ein Stall. Der Sohn, auf den die Grundstücke übertragen wurden, verpflichtete sich dem Vater und seinem Bruder gegenüber, die auf dem Grundstück stehende Scheune für betriebliche Nutzung zu überlassen. Hoferbe sollte nach den Vorstellungen des Klägers der andere, zur Nutzung berechtigte Sohn sein. Nach einer Betriebsprüfung 2002 wurde die Übertragung der Grundstücke 1999 als Entnahme gewertet und in den geänderten Einkommensteuer-Bescheiden 1998 und 1999 jeweils ein Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG anteilig berücksichtigt. Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Mit Schreiben vom Dezember 2002 erklärte der Kläger die Aufgabe des land-, nicht jedoch des forstwirtschaftlichen Betriebs. Im August 2006 erließ das Finanzamt für die Streitjahre 1998 und 1999 Änderungsbescheide, in denen er die zuvor berücksichtigten Freibeträge nicht mehr ansetzte. Der Einspruch war erfolglos.
Entscheidung
Die zulässige Klage war begründet. Ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das zur Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuer-Bescheide führt, liegt nicht vor. Zu Unrecht hat das Finanzamt angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 14a Abs. 4 EStG für weichende Erben durch die Aufgabeerklärung im Jahr 2002 rückwirkend entfallen sind. Zwar ist die spätere Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein rückwirkendes Ereignis, da der vorgesehene Hoferbe entgegen der ursprünglichen Planung den Betrieb nicht mehr übernehmen kann. Der verbleibende forstwirtschaftliche Teilbetrieb war von der in 2002 erklärten Betriebsaufgabe jedoch nicht umfasst und wird fortgeführt. Der entgegenstehenden Auffassung des Finanzamts, ein Betrieb bestehe nur dann weiter, wenn der überwiegende Teil der nach Abfindung verbleibenden Nutzflächen auf den Hofübernehmer übertragen werden könnten, ist nicht zu folgen. Eine Verringerung der betrieblich genutzten Flächen ist unschädlich, solange nicht sämtliche Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Gesamtbetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.
Hinweis
Die Revision wurde zugelassen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. IV R 7/09 geführt.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 02.12.2008, 13 K 5208/06 E