Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaftsteuer vom ....... Freibetrag und Steuerklasse bei einer Familienstiftung nach bereits lebenden Begünstigten |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.xxxx wurde die X Stiftung als Familienstiftung errichtet. Begünstigte der Stiftung sind gemäß § x der Stiftungsurkunde der Stifter zu xx % und dessen Kind A zu xx %. Weiter ist bestimmt, dass mit der Geburt weiterer leiblicher Abkömmlinge des Stifters diese mindestens x % halte und sich dementsprechend die Anteile der ältesten lebenden Generation reduzieren.
Am xx.xx.xxxx wurden auf die Stiftung als Anfangsvermögen xxxx Aktien an der A AG übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Abkömmling der Enkelgeneration des Stifters geboren.
Der nach § 16 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG a. F. zu berücksichtigende Freibetrag und die anzuwendende Steuerklasse bestimmen sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zum entferntesten lebenden Berechtigten. Diese Auffassung wird zum von einer Vielzahl von Literaturstimmen vertreten, findet aber auch eine Stütze in der Gesetzgebungshistorie. Denn es widerspricht § 12 ErbStG i. V. m. § 4 BewG, wenn insoweit ein aufschiebend bedingtes Ereignis, die Geburt eines weiteren Abkömmlings, bereits steuerlich Berücksichtigung findet. Zudem werden die Freibeträge deshalb gestaffelt, um Steuervorteile von Zuwendungen zu Lebzeiten des Schenkers, bei denen eine oder zwei Generationen übersprungen werden, zu vermeiden. Bei der Errichtung der Stiftung wird jedoch keine Generation zu Lebzeiten des Stifters übersprungen.
Ich beantrage, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, die Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Freibetrags im Verhältnis zum Kind und der Steuerklasse II festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 32/17 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen