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Freistellung von aktienrechtlicher Einlagepflicht als Veräußerungspreis

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

Wird als alleinige Gegenleistung für eine Anteilsübertragung die Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters von der Haftung für die noch ausstehenden Einlagen vereinbart, so ergibt sich daraus der maßgebliche Veräußerungspreis i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG.

 

Normenkette

§ 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EStG, § 255 Abs. 1 HGB, § 54 Abs. 1 AktG

 

Sachverhalt

Genau dies taten die Parteien des Aktienkaufvertrags hier. Herr K. erwarb im Jahr 2000 nicht börsennotierte Aktien in Höhe von 12,5 % des Grundkapitals einer AG mit einem Nennwert von 1 EUR pro Aktie zu einem Preis von 20 000 EUR. Lediglich 0,25 EUR pro Aktie waren auf das Grundkapital eingezahlt. Da sich die geschäftlichen Erwartungen an die AG nicht erfüllten, übertrug ("verkaufte") K. im Jahr 2002 die Aktien auf Mitgesellschafter. Weil das eingezahlte Kapital aufgezehrt worden war und die Verbindlichkeiten nur durch noch ausstehende Einlagen abgedeckt wurden, musste K. "zur pauschalen und endgültigen Abgeltung der auf die kaufgegenständlichen Aktien entfallenden restlichen Einlageverpflichtung" 20 000 EUR zahlen. Im Gegenzug übernahmen die Käufer der Aktien die Haftung für die noch nicht eingezahlten Teile (0,75 EUR pro Aktie).

K. erklärte einen Veräußerungsverlust von 40 000 EUR, das FA berücksichtigte nur einen solchen von 20 000 EUR! Das FG gab der Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2007, 11 K 2363/05 E, Haufe-Index 1763073, EFG 2007, 1239), weil sich § 3c Abs. 2 EStG nicht auf Veräußerungsverluste beziehe.

 

Entscheidung

Für die Lösung des BFH kam es auf die Problematik des § 3c Abs. 2 EStG nicht an. Diese Vorschrift bezieht sich ja nicht auf "Einkünfte", also z.B. nicht auf "Verluste", sondern auf Betriebsvermögensminderungen, Werbungskosten usw. Zunächst musste also geprüft werden, was überhaupt Einnahme...

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    BFH IX R 98/07 (NV)
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