(1) Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung der Versicherungs- oder Wohnzeiten enthält, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

 

(2) Die Übermittlung dieser Formblätter an die Träger aller anderen Mitgliedstaaten ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

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