(1) Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

 

(2) Die jeweils zuständigen Träger erteilen einander für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie der Artikel 46a, 46b und 46c der Verordnung auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte.

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