Bei der Abgrenzung der Einkünfte zwischen international verbundenen Unternehmen wird auf den Fremdvergleichsgrundsatz abgestellt. Hierbei ist zunächst ein tatsächlicher Fremdvergleich durchzuführen. Gibt es hingegen keine Vergleichswerte und können Unterschiede zwischen bekannten und konzerninternen Transaktionen nicht durch Anpassungsrechnungen ausgeglichen werden, kommt nachrangig ein hypothetischer Fremdvergleich ("Fremdvergleich (hypothetischer)") zur Anwendung.

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