Die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für die Corona-Hilfen endet am 30. Juni 2022. Deshalb endete die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV, die Neustarthilfen sowie Ausnahmen in älteren Überbrückungshilfe-Programmen (zum Beispiel das nachträgliche Wahlrecht) am 15.06.2022. Auch die Möglichkeit, aufgrund abgelehnter November/Dezemberhilfe-Anträge, gegebenenfalls noch Überbrückungshilfe III für diese Fördermonate zu beantragen, endete am 15.06.2022.

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