Rz. 41

Die Außenprüfung erfolgt im Rahmen der GewSt durch die Betriebsprüfung.[1] Zuständig sind gem. § 195 AO die Finanzämter oder über § 1 Abs. 2 AO die Gemeinden, soweit ihnen die Verwaltung der GewSt übertragen ist. Allerdings wenden die Gemeinden bei der Erhebung der GewSt nur den Hebesatz auf den von den Ländern im Mess- und Zerlegungsverfahren festgesetzten Messbetrag an. Ein Spielraum für sachliche Entscheidungen verbleibt den Gemeinden nicht. Damit besteht auch kein Raum für eine Außenprüfung der Gemeinden.[2]

Um die Interessen der Gemeinden trotzdem zu wahren, steht diesen gem. § 21 Abs. 3 FVG ein Recht auf Teilnahme an einer Außenprüfung zu, wenn diese im Gemeindebezirk erfolgt. Dieses Recht beschränkt sich auf die Teilnahme an der Außenprüfung und Informationen über die Prüfung. Es enthält kein Recht auf eine eigenständige Prüfung oder Prüfung von Teilen des Betriebs.[3]. Nimmt die Gemeinde nicht an der Betriebsprüfung teil, bestehen nur ein Recht auf Akteneinsicht und ein Informationsrecht.[4]

 

Rz. 42

Das Teilnahmerecht der Gemeinde an der Außenprüfung besteht gegenüber dem prüfenden Finanzamt. Ein Anspruch auf Teilnahme kann sich daher auch nur gegen dieses richten. Die Gemeinde hat kein Recht auf Teilnahme an einer Betriebsprüfung gegenüber dem Steuerpflichtigen, bei dem die Prüfung erfolgt. Ebenso kann der Steuerpflichtige sich gegen die Teilnahme der Gemeinde an der Prüfung nur gegenüber der Finanzbehörde wehren.[5]

[3] BVerwG v. 27.1.1995, 8 C 30.92, BStBl II 1995, 522; Abschn. 3 Abs. 3 S. 3 GewStR.
[4] Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 193203 AO Rz. 42.
[5] BVerwG v. 27.1.1995, 8 C 30.92, BStBl II 1995, 522.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge