2.5.1 Finanz- oder Verwaltungsrechtsweg
Rz. 43
Der Rechtsschutz gegen einzelne Maßnahmen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens unterscheidet sich danach, welche Behörde für den Erlass des Bescheids sachlich zuständig ist, der angegriffen werden soll. Je nachdem, ob sich der Steuerpflichtige gegen einen Bescheid des Finanzamts oder gegen einen Bescheid der Gemeinde wendet, finden die AO bzw. FGO oder das VwVfG bzw. die VwGO Anwendung. Die Finanzgerichtsbarkeit ist nur für Verfahren gegen das Finanzamt, nicht für Verfahren gegen die Gemeinde zuständig. Daher wird Rechtsschutz gegen den GewSt-Messbescheid durch einen Einspruch nach den §§ 347ff. AO gewährt. Für den gerichtlichen Rechtsschutz ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. Begehrt der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen den GewSt-Bescheid, sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
Ein maßgeblicher Unterschied zwischen beiden Rechtswegen besteht darin, dass das Finanzgerichtsverfahren mit dem Finanzgericht als Eingangsinstanz nur eine Tatsacheninstanz hat. Der BFH ist eine reine Revisionsinstanz. Eine Nachprüfung der Tatsachen erfolgt auf dieser Ebene nicht mehr. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kennt dagegen mit dem Verwaltungsgericht als Eingangsinstanz und dem Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz zwei Tatsacheninstanzen. Revisionsinstanz ist in diesem Verfahren das Bundesverwaltungsgericht.
Unterschiede können sich auch bei der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung (AdV) für von der Gemeinde festgesetzte Nebenleistungen ergeben. Die Vorschrift des § 361 Abs. 2 AO, die die Voraussetzungen für eine AdV regelt, ist im Gewerbesteuerrecht nicht anwendbar.
AdV kann daher nur nach den allgemeinen Verwaltungsrechtsvorschriften des jeweiligen Landes bzw. der Verwaltungsgerichtsordnungen gewährt werden, soweit diese keinen Rückverweis auf die AO enthalten. Anders ist dies nur, wenn AdV nicht für den Gewerbesteuerbescheid, sondern den Messbescheid beantragt bzw. gewährt wird. Dies kann der Fall sein, wenn AdV nicht für eine Nebenleistung, sondern für die Gewerbesteuerschuld selbst beantragt bzw. gewährt wird.
2.5.2 Steuermessbescheid
Rz. 44
Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid und den GewSt-Bescheid. Will sich der Steuerpflichtige gegen Festsetzungen des Steuermessbescheids wenden, kann er dies nur durch eine Anfechtung des Messbescheids als Grundlagenbescheid. Der Steuermessbetrag kann durch eine Anfechtung des GewSt-Bescheids nicht mehr angegriffen werden. Ein derartiger Einspruch oder eine derartige Klage wäre unbegründet.
Rz. 45
Der Steuermessbescheid ist vom Finanzamt erlassen. Legt der Steuerpflichtige gegen diesen Bescheid Einspruch ein, so fällt die Einspruchsentscheidung in die Zuständigkeit des Finanzamts. Das Einspruchsverfahren richtet sich dabei nach den allgemeinen Vorschriften der AO. Die Gemeinde ist allerdings über das anhängige Einspruchsverfahren von dem Finanzamt zu unterrichten.
Rz. 46
Auch über einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt zu entscheiden. Anzuwenden sind die Verfahrensvorschriften der AO (§ 361 AO). Auch wenn mit dem GewSt-Messbescheid noch keine Zahlungspflicht für den Steuerpflichtigen verbunden ist, kann dessen Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Diese Aussetzung der Vollziehung kann dann aber nicht etwaige von der Gemeinde festgesetzte Nebenleistungen (z. B. Zinsen) erfassen. Kann über die beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht kurzfristig entschieden werden, sollen die für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Behörden informiert werden. Je nachdem, ob der Erlass des GewSt-Bescheids auf die Gemeinden übertragen worden ist (Rz. 31ff.), sollen die Finanzämter oder Gemeinden benachrichtigt werden.
Eine Aussetzung der Vollziehung des GewSt-Messbescheids kann auch erfolgen, wenn bezüglich des ESt- bzw. KSt-Bescheids Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist. Auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung durchbricht § 35b GewStG die grundsätzliche Trennung dieser Verfahren. Da der GewSt-Messbescheid Grundlagenbescheid für den GewSt-Bescheid ist, kann die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung des ESt- bzw. KSt-Bescheids auch mittelbar eine Aussetzung der Vollziehung des GewSt-Messbescheids zur Folge haben. Da die Aussetzung der Vollziehung in diesem Fall sowohl bezüglich des GewSt-Messbescheids als auch des darauf aufbauenden Folgebescheids (GewSt-Bescheid) von Amts wegen erfolgt, ist kein Antrag des Steuerpflichtigen notwendig.
Aussetzung der Vollziehung kann auch gewährt werden, wenn der GewSt-Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist oder die GewSt bereits bezahlt worden ist. Wird Aussetzung der Vollziehung bezüglich des Messbescheids gewährt, obwohl der auf Grundlage dieses Messbescheids erlassene GewSt-Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist, kann der Steuerbescheid nicht mehr vollzogen werden. Kommt es zur Aussetzung der Vollziehung, kann die Steuer zurückgefordert we...