Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 14
Ab dem Ez 2011 müssen die GewSt-Erklärungen nach § 14a S. 1 GewStG vom Steuerschuldner dem zuständigen FA grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung übermittelt werden. Einzelheiten insoweit ergeben sich insbesondere aus §§ 87a, 87b und 87d AO. § 14a S. 1 GewStG ist verfassungsgemäß. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die Härtefallregelung in § 14a S. 2 GewStG Rechnung getragen. Nicht zulässig ist die Datenübermittlung durch Übergabe eines Datenträgers. Gesetzlich ist dies nicht vorgesehen.
Rz. 15
Die zuständigen FÄ können nach § 14a S. 2 GewStG aus Billigkeitsgründen auf Antrag des Steuerschuldners auf die elektronische Übermittlung der GewSt-Erklärung verzichten. § 150 Abs. 8 AO enthält insoweit eine ergänzende Härtefallregelung. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn die elektronische Datenübermittlung für den Stpfl. wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, wenn also die Kosten für die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehen, wegen derer die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist. Das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen Technik hingegen genügt bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit alleine nicht, um einen Anspruch auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form zu begründen. Finanzielle Verhältnisse des Stpfl, die nicht mit den Einkünften im Zusammenhang stehen, die für die elektronische Übermittlungspflicht einer Erklärung ursächlich sind, sind bei Feststellung der Verhältnismäßigkeit nicht zu berücksichtigen. Persönliche Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn der Stpfl. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Stpfl. über keinerlei Medienkompetenz verfügt und aufgrund seiner aktuellen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten auch keinen Zugang zur Computertechnik finden kann. Eine z. B. für einen Ez gewährte Befreiung hat keine Dauerwirkung. Bei Verpflichtung zur elektronischen Abgabe gelten in Papierform eingereichte GewSt-Erklärungen grundsätzlich als nicht abgegeben. Die Abgabe einer GewSt-Erklärung in Papierform ist jedoch als konkludenter Antrag auf Anwendung der Härtefallregelung zu werten.
Rz. 16
Bei Unbilligkeit ist die GewSt-Erklärung gem. § 14a S. 2 GewStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Dabei kann die GewSt-Erklärung auch auf einem privat oder von einem Dritten hergestellten Vordruck abgegeben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser dem amtlichen Vordruck hinsichtlich drucktechnischer Ausgestaltung, Abmessungen, Farben und Spalten uneingeschränkt entspricht. Entsprechendes gilt für Fotokopien.
Rz. 17
Abzugeben ist die GewSt-Erklärung grundsätzlich schriftlich, wenn nicht elektronische Form vorgeschrieben ist. Lediglich dann, wenn der zur Abgabe der GewSt-Erklärung verpflichteten Person die Einhaltung der Schriftform nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, kann nach § 151 AO die Erklärung beim zuständigen FA zur Niederschrift erklärt werden.
Rz. 17a
Des Weiteren muss die schriftliche GewSt-Erklärung nach § 14a S. 2 GewStG vom Steuerschuldner oder von der in § 34 AO bezeichneten Person eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Stpfl. infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Zu leisten ist die Unterschrift unmittelbar auf dem Erklärungsvordruck. Eine Blankounterschrift reicht nicht aus.