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Frotscher/Drüen, GewStG § 19 Vorauszahlungen / 3.3 Anpassung der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 S. 1 und 2 GewStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 15

Nach § 19 Abs. 2 GewStG ist für die Höhe der GewSt-Vorauszahlungen grundsätzlich die GewSt-Schuld der letzten GewSt-Veranlagung maßgebend. Da aber die Summe der GewSt-Vorauszahlungen der endgültigen GewSt für den Ez entsprechen soll, für den sie erhoben wird, lässt es § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG zu, die GewSt-Vorauszahlungen an die GewSt anzupassen, die für den entsprechenden Ez voraussichtlich geschuldet wird. Dabei können die GewSt-Vorauszahlungen nicht nur im Lauf des Vorauszahlungszeitraums und nach Ablauf des entsprechenden Ez, sondern auch von vornherein nach der für den jeweiligen Ez zu erwartenden GewSt bemessen werden.[1] Voraussetzung ist allerdings jeweils, dass bereits Anhaltspunkte zur Höhe der künftigen GewSt vorliegen.

 

Rz. 16

Nach § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG kann die Anpassung der GewSt-Vorauszahlungen erfolgen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Gemeinde alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, von denen sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis hat.[2] Die Anpassung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. GewSt-Vorauszahlungen können zum nächsten Vorauszahlungszeitpunkt ohne Einhaltung einer Frist erhöht werden. Bei auftretenden Härten kann eine Stundung in Betracht kommen.[3] Nach Festsetzung der GewSt für den entsprechenden Ez kommt insoweit weder eine Festsetzung noch eine Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen in Betracht. Möglich ist aber die Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen, wenn für den entsprechenden Ez bereits die GewSt-Erklärung vorliegt. Die Gemeinde ist allerdings in der Ausübung ihres Ermessens in den Fällen eingeschränkt, in denen das FA einen GewSt-Messbetrag betreffend die Erhebung von GewSt-Vorauszahlungen festgesetzt hat.[4] Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus § 19 Abs. 3...

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