Rz. 21

Festzusetzen sind die GewSt-Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid.[1] Der Vorauszahlungsbescheid ist schriftlich bzw. elektronisch zu erteilen.[2] Er muss neben den zu leistenden GewSt-Vorauszahlungen und Vorauszahlungsterminen auch den Betrieb, für den die GewSt-Vorauszahlungen zu leisten sind und den Steuerschuldner angeben. Im Hinblick auf die GewSt-Vorauszahlungen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Vielmehr gelten insoweit die allgemeinen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nach §§ 90ff., 138 und 153 AO. Schuldner der GewSt-Vorauszahlungen ist der Steuerschuldner i. S. d. § 5 Abs. 1 GewStG. Ihm ist der Vorauszahlungsbescheid auch bekannt zu geben.[3] Vorauszahlungsbescheide stehen nach § 164 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO stets unter Vorbehalt der Nachprüfung. Entsprechendes gilt für GewSt-Mess- und Zerlegungsbescheide für Vorauszahlungszwecke.[4] Sie können daher jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eines besonderen Vorbehaltsvermerks bedarf es nicht.

 

Rz. 22

GewSt-Vorauszahlungsbescheide können für den entsprechenden Ez nur solange erlassen werden, wie die GewSt für den betreffenden Ez noch nicht festgesetzt worden ist. Entsprechendes gilt für die Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen. Ist für einen Ez ein GewSt-Bescheid ergangen, können GewSt-Vorauszahlungen für diesen Ez weder festgesetzt noch angepasst werden.[5] Für den jeweiligen Ez bereits erlassene GewSt-Vorauszahlungsbescheide erledigen sich nach § 124 Abs. 2 AO durch den Erlass des GewSt-Bescheids für den betreffenden Ez. Streitigkeiten über die Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen finden damit ihre Erledigung, sobald ein GewSt-Bescheid für den Ez ergeht, für den die GewSt-Vorauszahlungen angepasst werden sollten.

 

Rz. 23

Wurde die Verwaltung der GewSt der Gemeinde übertragen, erlässt sie auch die GewSt-Vorauszahlungsbescheide. Sonst ist dies Aufgabe des FA. Gläubiger der GewSt-Vorauszahlungen ist die Gemeinde, der auch die endgültige GewSt zusteht. Besonderheiten gelten nach § 30 GewStDV bei der Verlegung von Betriebsstätten.

 

Rz. 24

Bestimmt sich die Höhe der GewSt-Vorauszahlungen entsprechend § 19 Abs. 2 GewStG nach der zuletzt veranlagten Jahressteuer, ist der entsprechende GewSt-Bescheid der Gemeinde ihrem Bescheid über die GewSt-Vorauszahlungen zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt in Zerlegungsfällen. Die zuletzt veranlagte Jahressteuer ist nach den damals festgestellten Zerlegungsanteilen auf die Betriebsstättengemeinden zu verteilen. Jede Betriebsstättengemeinde hat durch Viertelung ihres Steueranteils die Höhe der ihr zustehenden vierteljährlichen GewSt-Vorauszahlungen zu ermitteln.

 

Rz. 25

Im Fall der Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 GewStG oder im Fall der erstmaligen Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 4 GewStG bestimmt sich deren Höhe nach der voraussichtlichen GewSt, die für den jeweiligen Ez zu erwarten ist. § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG räumt dem FA in diesen Fällen die Möglichkeit ein, bis zum Ende des 15. Kalendermonats, der auf den Ez folgt, für Zwecke der Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen einen Bescheid über den voraussichtlichen GewSt-Messbetrag zu erlassen. Zu beachten insoweit ist § 36 Abs. 5b GewStG (Rz. 27).

 

Rz. 25a

Im Fall der Anpassung durch Erhöhung sind die GewSt-Vorauszahlungen grundsätzlich zu den im Zeitpunkt der Bekanntgabe noch nicht abgelaufenen regelmäßigen Vorauszahlungszeitpunkten des jeweiligen laufenden Ez fällig.[6] Werden die GewSt-Vorauszahlungen nach Ablauf des letzten Vorauszahlungszeitpunkts für den Ez angepasst, ist der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig.[7]

 

Rz. 26

Ist der Stpfl. mit dem von der Gemeinde erlassenen Vorauszahlungsbescheid nicht einverstanden, muss er dagegen nach § 69 VwGO Widerspruch, soweit dieser nicht landesrechtlich ausgeschlossen ist, einlegen. Gegen den Widerspruchsbescheid der Gemeinde steht ihm die Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht nach § 40 VwGO zu. Hat dagegen in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen das FA den Vorauszahlungsbescheid erlassen, kommt nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO als Rechtsmittel nur der Einspruch in Betracht. Bei Erfolglosigkeit ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Einspruch und Finanzrechtsweg sind auch gegeben bei GewSt-Mess- und Zerlegungsbescheiden für Vorauszahlungszwecke.

[1] § 155 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO.
[5] BFH v. 4.6.1981, VIII B 31/80, BStBI II 1981, 767, Haufe-Index 422865.
[6] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 19 GewStG Rz. 26.
[7] R 19.2 Abs. 1 S. 8 GewStR 2009.

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