10.1 Allgemeines
Rz. 125
Gegenstand der GewSt ist der Gewerbebetrieb des Stpfl. Es wird daher nicht auf die von dem Stpfl. erzielten Einkünfte, sondern auf den Betrieb als Steuergegenstand abgestellt. Dies ergibt sich aus dem Objektsteuercharakter der GewSt. Indem auf den Gewerbebetrieb und nicht auf die steuerpflichtige Person abgestellt wird, stellt sich zugleich die Frage, ob ein Stpfl. mehrere Gewerbebetriebe nebeneinander unterhalten kann. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Gewerbebetrieb als Einzelgewerbe einer natürlichen Person, durch eine Personengesellschaft oder durch eine juristische Person betrieben wird.
Rz. 125a
Wird ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrieben, ist zwischen den einzelnen Tätigkeiten eine unbeschränkte Verlustverrechnung möglich. Werden dagegen mehrere, getrennt zu beurteilende Gewerbebetriebe unterhalten, ist eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben nur in Sonderfällen möglich (z. B. bei einer Organschaft, die jedoch zwischen mehreren Betrieben desselben Stpfl. nicht gebildet werden kann). Dagegen kann bei getrennt zu beurteilenden Gewerbebetrieben für jeden dieser Gewerbebetriebe der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG in Anspruch genommen werden. Liegt dagegen ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, kann dieser Freibetrag auch nur einmal geltend gemacht werden.
10.2 Juristische Personen
Rz. 126
Die Tätigkeit einer juristischen Person gilt kraft gesetzlicher Fiktion stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Damit kann eine juristische Person nur einen Gewerbebetrieb haben. Die Frage der Aufteilung in verschiedene Tätigkeiten stellt sich insoweit nicht. Dies gilt auch, wenn eine Person i. S. d. § 2 Abs. 3 GewStG (z. B. ein nicht rechtsfähiger Verein) mehrere verschiedene Geschäftsbetriebe unterhält. Umgekehrt ist auch keine Zusammenrechnung von Gewerbebetrieben verschiedener juristischer Personen möglich, auch wenn sie in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen oder der Gesellschafterkreis identisch ist. Auch im Fall einer Organschaft erfolgt keine Zusammenrechnung der Gewerbebetriebe der einzelnen Gesellschaften.
10.3 Personengesellschaft
Rz. 127
Auch eine Personengesellschaft kann nur einen Gewerbebetrieb zur Zeit unterhalten. Ebenso wie bei einer Kapitalgesellschaft ist die Tätigkeit einer gewerblichen Personengesellschaft einheitlich zu beurteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personengesellschaft ähnliche oder verschiedenartige Tätigkeiten ausübt.
Rz. 127a
In der Rechtsprechung wird allerdings vertreten, dass eine Personengesellschaft zwar nur einen Gewerbebetrieb zur Zeit unterhalten, aber nacheinander mehrere Gewerbebetriebe unterhalten kann. Bei derartigen zeitlich aufeinander folgenden gewerblichen Tätigkeiten wäre dann nach den Umständen zu ermitteln, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb (und damit eine Verlustverrechnung möglich wäre) vorliegt oder nicht (dann keine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben). Erforderlich wäre, dass der zeitlich erste Betrieb aufgegeben worden ist; dies bedeutet eine Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Daran soll es fehlen, wenn diese ohne Aufdeckung von stillen Reserven auf den zeitlich nachfolgenden Gewerbebetrieb übertragen werden. M.E. folgt dieses Ergebnis schon daraus, dass der Charakter des Gewerbebetriebs durch die wesentlichen Betriebsgrundlagen und deren Nutzung bestimmt wird. Werden diese unverändert weiter genutzt, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Alles andere wäre eine künstliche Aufteilung. Unerheblich für die Frage eines neuen Gewerbebetriebs soll auch sein, ob die Tätigkeit nunmehr nicht mehr originär gewerblich ausgeübt wird, sondern im Wege der gewerblichen Prägung (und umgekehrt). Dies impliziert, dass der Umfang der Gewerblichkeit unerheblich ist, soweit nur die Gewerblichkeit selbst immer bestehen bleibt.
Rz. 128
Ebenso wie bei Kapitalgesellschaften können auch die Gewerbebetriebe verschiedener Personengesellschaften grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Die Gleichbehandlung der Personengesellschaft mit der Kapitalgesellschaft ergibt sich insoweit daraus, dass sowohl Kapitalgesellschaft als auch Personengesellschaft selbstständige Steuersubjekte sind. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn zwischen den einzelnen gewerblichen Betrieben der verschiedenen Personengesellschaften eine wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung besteht und an den Gesellschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind. In Ausnahmefällen soll nach der Rspr. aber eine gemeinsame Betrachtung möglich sein. Diese Entscheidung kann aber nicht verallgemeinert werden. In dem Urteil waren wegen einer örtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung zwei atypisch stille Beteiligungen (und damit steuerliche Personengesellschaften) zusammengefasst worden. Dieses Ergebnis kann aber nicht auf alle Personengesellschaften übertragen werden, bei denen eine stärkere gesellschaftsrechtliche Trennung gegeben ist, als bei atypisch stillen Gesellschaften.
Ebenso kann keine Zus...